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Praxis zu Art. 127 Abs. 1 FinfraG (Vormals 24 Abs. 1 BEHG)

Prüfungspflicht der Übernahmekommission

Die Übernahmekommission hat sich zu vergewissern, dass die im Angebotsprospekt erhaltenen Informationen wahr und vollständig sind. Trifft dies nicht zu, kann die Übernahmekommission ein Ergänzung des Angebotsprospekts anordnen.

Verfügung 651/03 vom 3. April 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 1, Rz. 4-6

(in casu zweite Ergänzung einer ersten Ergänzung zum Angebotsprospekt angeordnet, in welcher eine von der Zielgesellschaft bestrittene Auslegung einer Standstill-Vereinbarung als feststehende Tatsache dargestellt wurde und die an einer Medienkonferenz von Seiten der Zielgesellschaft gemachten Aussagen unvollständig wiedergegeben wurden)