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Praxis zu Art. 128 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 25 Abs. 1 BEHG)

Begriff Effektenhändler

Keine Ausdehnung auf ausländische Effektenhändler

Bezeichnung der Prüfstelle

Recht und Pflicht der Anbieterin zur Bezeichnung der Prüfstelle

Ersatzvornahme bei pflichtwidriger Unterlassung der Bezeichnung einer Prüfstelle

Prüfstellenmandat

Auswahl und Mandatierung durch Anbieter

Unabhängigkeit der Prüfstelle

Eignung der Prüfstelle

Grundsatz: keine zusätzlichen qualitativen Anforderungen an die Fähigkeiten der Prüfstelle

UEK kann im Einzelfall höhere als die gesetzlichen Anforderungen an die Prüfstelle stellen

Eignung der Prüfstelle trotz mangelnder übernahmespezifischer Erfahrung

Ablehnung einer Prüfstelle durch UEK aufgrund mangelnder fachlicher Kenntnisse im Bereich Corporate Finance Dienstleistungen möglich

Überprüfung von Eignung und Unabhängigkeit der Prüfstelle

Summarische Überprüfung der Unabhängigkeit durch Sekretariat bei Mandatsannahme

Verbindliche Überprüfung der Eignung und Unabhängigkeit durch die UEK grundsätzlich in Entscheid zum Angebot, ausnahmsweise in Teilentscheid

Prüfstellen ohne weiteres zur Erstellung von Fairness Opinions befähigt