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Praxis zu Art. 128 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 25 Abs. 2 BEHG)

Prüfstelle prüft als "verlängerter Arm" der UEK das Angebot auf seine Gesetzeskonformität

Die Aufgabe, das Angebot auf seine Gesetzeskonformität zu überprüfen, kommt primär der Prüfstelle zu. Die UEK muss nicht alle Sachverhaltsabklärungen selbst vornehmen, sondern sie darf sich auch auf die entsprechende Prüfung des Angebots durch die Prüfstelle abstützen. Damit soll dem Grundsatz der Raschheit des Übernahmeverfahrens zum Durchbruch verholfen werden. Insofern ist die Prüfstelle als "verlängerter Arm" der UEK zu betrachten. Die UEK hat sich jedoch zu vergewissern, dass die Prüfstelle die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt und die wesentlichen Gesichtspunkte gewürdigt hat, und sie muss prüfen, ob die Ausführungen der Prüfstelle transparent, plausibel und nachvollziehbar sind.