Show Full Text Show Headlines only
Show Annotated Articles only Show all Articles
Show all Decision Abstracts Hide all Decision Abstracts

Praxis zu Art. 135 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 4 BEHG)

Begriff Anbieter

Grundsatz: Geltung nicht nur für die Anbieterin, sondern auch mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnde Personen

Unterscheidung von Hauptakteuren und weiteren Akteuren

Zeitlicher Anwendungsbereich der Mindestpreisregel

Zeitpunkt der Prüfung der Einhaltung der Mindestpreisregel

Festlegung des Mindestpreises erst bei Vorliegen der Voranmeldung bzw. des Angebotsprospekts

Feststellung der Einhaltung der Mindestpreisregel unter Vorbehalt der späteren Prüfung und Bestätigung durch die Prüfstelle

Massgeblicher Zeitpunkt: Vertragsschluss der Transaktion, nicht Vollzug

Geltung für in gemeinsamer Absprache handelnde Aktionäre der Zielgesellschaft ab Abschluss einer Andienungsvereinbarung

Ausnahmsweise Anwendung der Best Price Rule auf vorausgegangenen Erwerb bei gekoppelter Gesamttransaktion

Sachlicher Anwendungsbereich der Mindestpreisregel

Anwendung der Mindestpreisregel auf Pflichtangebote und Kontrollwechsel-Angebote

Keine Anwendung der Mindestpreisregel im Falle eines Opting out

Freiwillige Einhaltung der Mindestpreisregel

Auch Transaktionen unter Gruppenmitgliedern von Mindestpreisregel erfasst

Ausdehnung der Mindestpreisregel auf Transaktionen in Aktien der vormaligen Muttergesellschaft der Zielgesellschaft

Bestimmung des Börsenkurses

Bestimmung des Preises des vorausgegangen Erwerbs

Allgemeines

Bestimmung bei bedingter Erhöhung des Preises des vorausgegangen Erwerbs im Falle des Vollzugs des Angebots

Folge der Ungewissheit über höchsten bezahlten Preis

Keine Auferlegung von Rapportierungspflichten zur ex post-Beurteilung der Einhaltung der Mindestpreisregel

Aktienzeichnung ist kein vorausgegangener Erwerb