[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Federal Act
on Financial Market Infrastructures and
Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Act, FMIA)
of 19 June 2015 (Status as of 1 January 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 2 Definitions
Title 2 Financial Market Infrastructures
Chapter 2 Trading Venues, Organised Trading Facilities and Power Exchanges
Chapter 1 Common Provisions
Title 3 Market Conduct
Chapter 4 Public Takeover Offers
Art. 125 Scope of the Act
Art. 127 Duties of the offeror
Art. 128 Review of the offer
Art. 131 Additional provisions
Art. 134 Notification duty
Art. 139 Proceedings before the Takeover Board
Art. 141 Appeal proceeding before the Federal Administrative Court
Chapter 5 Insider Trading and Market Manipulation
Chapter 6 Instruments for Market Supervision
Art. 145 Supervisory instruments in accordance with the FINMASA
Chapter 1 Criminal Provisions
Art. 153 Breach of duties by the target company
Title 4 Criminal Provisions and Final Provisions
Section 3 Transitional Provisions
Art. 163 Duty to make an offer
Chapter 2 Final Provisions
Praxis zu Art. 136 Abs.1 lit. a FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG)
Ausnahme gewährt bei individueller Grenzwertüberschreitung innerhalb einer Gruppe ohne resultierenden Kontrollwechsel
Bei Übertragungen innerhalb einer Gruppe
Führen Übertragungen innerhalb einer (beherrschenden) Gruppe dazu, dass einzelne Aktionäre bzw. Untergruppen den Grenzwert überschreiten, so unterstehen sie der Angebotspflicht, obwohl die Gruppe selber ihr nicht unterliegt. Es kann ihnen in diesem Fall allerdings gestützt auf Art. a FinfraG bzw. Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA eine Ausnahme gewährt werden, wenn dadurch für die Minderheitsaktionäre kein (nachteiliger) Kontrollwechsel bewirkt wird. Vgl. zur individuellen Grenzwertüberschreitung eines Gruppenmitglieds auch die Praxis und entsprechende Kommentierung zu Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA.
Bei Änderungen in der Zusammensetzung einer Gruppe
Die Ausnahme von Art. 136 Abs. 1 lit. a FinfraG bzw. Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA kann auch dann greifen, wenn die Gruppe nicht in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung fortbesteht, z.B. wenn ein ausscheidendes Mitglied einen Teil oder sämtliche bisher gehaltenen Aktien einem anderen Mitglied der Gruppe überträgt, ohne dass sich der Anteil der Gruppe insgesamt erhöht.
Verfügung 423/01 vom 24. Juli 2009 in Sachen EFG International AG, Erw. 3, Rz. 10-11 und Erw. 3.4, Rz. 19
3. Überschreitung der pflichtauslösenden Schwelle innerhalb der Gruppe
[10] Die Familie Latsis bildet durch ihre direkt gehaltene Beteiligung an EFG-Parent sowie zusammen mit dem EFG-Trustee, über den sie indirekt die restliche Beteiligung an EFG-Parent hält, eine organisierte Gruppe im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BEHG bzw. Art. 31 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA (vgl. Sachverhalt lit. D). Nach dem Vollzug der anvisierten Transaktion bildet die Familie Latsis mit dem Bermuda-Trustee sowie mit den neu dazugekommenen Gesuchstellern II weiterhin eine organisierte Gruppe im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BEHG bzw. Art. 31 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA. Alle in Frage stehenden Stimmrechte der Zielgesellschaft befinden sich bereits vor der Transaktion innerhalb der Gruppe. Die Verschiebung der Stimmrechte erfolgt somit nur innerhalb einer organisierten Gruppe.
[11] Werden innerhalb einer organisierten Gruppe, welche den Grenzwert bereits überschreitet, Aktien übertragen, so entsteht für die Gruppe selber keine Angebotspflicht. Führen die Übertragungen jedoch dazu, dass einzelne Aktionäre bzw. Untergruppen, deren Anteile bisher unter dem Grenzwert lagen, diesen überschreiten, so unterstehen sie der Angebotspflicht, obwohl die Gruppe selber ihr nicht unterliegt. Es kann ihnen in diesem Fall allerdings gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG bzw. Art. 39 Abs. 2 lit. b BEHV-FINMA eine Ausnahme gewährt werden (vgl. dazu BGE 130 II 530, Erw. 5.3 sowie Empfehlung vom 3. Dezember 2008 in Sachen Orascom Development Holding AG, Erw. 3)
[...]
3.4 Ausnahme von der Angebotspflicht für die Lux Co, die Cyprus Co und die Bermuda Co
[...]
[19] Keine der Gesellschaften verfügte vor der Transaktion über Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Alle drei Gesuchsteller II überschreiten indirekt i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BEHG die angebotspflichtauslösende Schwelle und werden somit grundsätzlich angebotspflichtig. Die Gesuchsteller II werden jedoch Teil einer organisierten Gruppe, welche die angebotspflichtige Schwelle bereits vor der Transaktion überschritten hat (vgl. Rz. [10]). Da es sich in jedem Fall um eine Überschreitung innerhalb einer Gruppe handelt, welche für die Minderheitsaktionäre keinen Kontrollwechsel bewirkt, kann allen Gesuchstellern II gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt werden. Das Gesuch wird in Bezug auf die Ausnahme von der Angebotspflicht für die Lux Co, die Cyprus Co und die Bermuda Co gutgeheissen.
- No Links