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Praxis zu Art. 137 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 33 Abs. 1 BEHG)

Interesse der Minderheitsaktionäre erschöpft sich im Erhalt der Abfindung

Ist ein Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet, beschränkt sich das Interesse der Minderheitsaktionäre darauf, die ihnen zustehende Abfindung zu erhalten. Dieses Interesse wird über das Verfahren gemäss Art. 137 FinfraG i.V.m. Art. 121 FinfraV, namentlich über die Möglichkeit des Beitritts zum Verfahren, geschützt.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 493/01 vom 11. Oktober 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 5, Rz. 8

(in casu Verneinung eines zusätzlichen Interesses der Minderheitsaktionäre an der Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft gemäss Art. 61 Abs. 3 UEV bei bereits eingeleitetem Kraftloserklärungsverfahren)

Pro-forma-Angebot im Hinblick auf Squeeze-Out zulässig

Hält die Anbieterin vor Veröffentlichung des Angebots bereits über 98% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ist die Unterbreitung eines Pro-forma-Angebots zwecks nachfolgender Durchführung eines Kraftloserklärungsverfahrens (Squeeze-Out) nicht missbräuchlich.