[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Federal Act
on Financial Market Infrastructures and
Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Act, FMIA)
of 19 June 2015 (Status as of 1 January 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 2 Definitions
Title 2 Financial Market Infrastructures
Chapter 2 Trading Venues, Organised Trading Facilities and Power Exchanges
Chapter 1 Common Provisions
Title 3 Market Conduct
Chapter 4 Public Takeover Offers
Art. 125 Scope of the Act
Art. 127 Duties of the offeror
Art. 128 Review of the offer
Art. 131 Additional provisions
Art. 134 Notification duty
Art. 139 Proceedings before the Takeover Board
Art. 141 Appeal proceeding before the Federal Administrative Court
Chapter 5 Insider Trading and Market Manipulation
Chapter 6 Instruments for Market Supervision
Art. 145 Supervisory instruments in accordance with the FINMASA
Chapter 1 Criminal Provisions
Art. 153 Breach of duties by the target company
Title 4 Criminal Provisions and Final Provisions
Section 3 Transitional Provisions
Art. 163 Duty to make an offer
Chapter 2 Final Provisions
Praxis zu Art. 138 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 33a Abs. 2 BEHG)
Mitwirkung der Parteien
Die Parteien sind im Übernahmeverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. Das beinhaltet, auch dass die Übernahmekommission die Parteien zu einem Sachverhalt befragen kann.
Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die in einem Verfahren zur Mitwirkung verpflichtete Parteien gegenüber einer Behörde die Wahrheit sagen.
B Handeln in gemeinsamer Absprache im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot
[...]
3. In concreto
[...]
3.2 Parallelität des Beteiligungsaufbaus
[...]
(57) Das Verwaltungsverfahren ist ein vornehmlich schriftliches, im Fall des Übernahmeverfah- rens zudem einfaches und rasches Verfahren, in welchem die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen gestützt auf Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Dritten, Augen- schein und/oder Gutachten von Sachverständigen feststellen (vgl. Art. 12 VwVG; Art. 33b Abs. 4 und 5 BEHG; Art. 63 Abs. 1 UEV; vgl. auch Auer in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich /St. Gallen 2008, N 34 zu Art. 12). Die Parteien sind hierbei zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 33a Abs. 2 BEHG; Scherrer, Aktionäre der Zielge- sellschaft im Übernahmeverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 60 f.; Höhn/Lang/Roelli, Öffentliche Übernahmen, Basel 2011, S. 436). Die UEK hat die Beschwerdeführerin schriftlich ausführlich zum Aufbau ihrer Beteiligungen an der Anbieterin und der Zielgesellschaft befragt. In ihren Antworten ha- ben die Beschwerdeführerin nachvollziehbar die Gründe für den jeweiligen Beteiligungsaufbau darge- legt und sich von einem allfälligen Handeln in gemeinsamer Absprache distanziert. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in einem Verfahren zur Mitwirkung verpflichtete Parteien ge- genüber einer Behörde die Wahrheit sagen und sich die Parteien weder gegenseitig widersprochen noch in sonstige Widersprüche verwickelt haben, können vorliegend keine klaren Hinweise ausge- macht werden, die einen konzertierten Aufbau der Beteiligungen der Beschwerdeführerinnen an der Zielgesellschaft bzw. der Anbieterin nahelegen würden. Ebenso kann aufgrund des langen zeitlichen Vorlaufs nicht von einem Erwerb der jeweiligen Beteiligungen im Hinblick auf ein Angebot i.S.v. Art. 11 UEV gesprochen werden. Insgesamt bestehen somit nicht genügend Hinweise, um ein Parallelverhal- ten von Grenzebach und SWOCTEM beim Beteiligungsaufbau an der Anbieterin und der Zielgesell- schaft mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
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