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Praxis zu Art. 138 Abs. 3 FinfraG (vormals Art. 33a Abs. 3 BEHG)

UEK zur Anordnung geeigneter Massnahmen befugt

Die UEK ist befugt, für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände geeignete Massnahmen anzuordnen.

Anordnung von Auflagen durch UEK

Beseitigung der Missstände in Zusammenhang mit früherem Rückkaufprogramm

Nach Verletzung insbesondere des Gleichbehandlungsgebots und des Transparenzgebots in einem früheren Rückkaufprogramm, wird ein allfälliges neues Rückkaufprogramm nur freigestellt, wenn dieses spezifische Auflagen erfüllt, die darauf abzielen, dass alle Aktionäre einen gleichberechtigten Zugang zum neuen Rückkaufprogramm erhalten und in Kenntnis der Sachlage ihre Entscheidung treffen können, ob sie ihre Aktien andienen wollen oder nicht.