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Praxis zu Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG (vormals Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG)

Summarische Prüfung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Angebotspflicht

Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht reicht es für die Prüfung der Parteistellung basierend auf Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG und Art. 56 Abs. 1 UEV aus, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person eine mit dem (potentiellen) Anbieter in gemeinsamer Absprache handelnde Person sein könnte. Gewissheit hierüber kann nicht verlangt werden, da diese Frage regelmässig erst im betreffenden Verfahren selbst geklärt wird.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 598/01 vom 1. April 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 1.1, Rz. 1-2

(in casu mit der Besonderheit, dass das Verfahren betreffend die Angebotspflicht von einem qualifizierten Aktionär eingeleitet wurde; Parteistellung einer mit der potentiellen Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Person bejaht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 543/01 vom 7. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 2, Rz. 3-5

(in casu Parteistellung von potentiell in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnden Personen bejaht)

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Parteistellung

Die Parteistellung des in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnden Aktionärs tritt namentlich mit dem Abschluss eines Aktien-Andienungsvertrags mit der Anbieterin (bis zu dessen Vollzug) oder mit dem Abschluss einer Transaktionsvereinbarung zwischen der Anbieterin und der Zielgesellschaft ein.

Verfügung 679/01 vom 23. Februar 2018 in Sachen Hügli Holding AG, Erw. 5, Rz. 15-17

(in casu Eintritt der Parteistellung mit Abschluss eines Aktienkaufvertrags zwischen dem gesuchstellenden qualifizierten Aktionär und der Anbieterin bis zu dessen Vollzug)

Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Sachverhalt P

(in casu Hinweis in verfahrensleitender Verfügung der UEK betreffend Gutheissung des Gesuchs eines qualifizierten Aktionärs um Parteistellung auf deren Eintritt mit Abschluss einer Transaktionsvereinbarung zwischen der Zielgesellschaft und der Anbieterin)