[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Federal Act
on Financial Market Infrastructures and
Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Act, FMIA)
of 19 June 2015 (Status as of 1 January 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 2 Definitions
Title 2 Financial Market Infrastructures
Chapter 2 Trading Venues, Organised Trading Facilities and Power Exchanges
Chapter 1 Common Provisions
Title 3 Market Conduct
Chapter 4 Public Takeover Offers
Art. 125 Scope of the Act
Art. 127 Duties of the offeror
Art. 128 Review of the offer
Art. 131 Additional provisions
Art. 134 Notification duty
Art. 139 Proceedings before the Takeover Board
Art. 141 Appeal proceeding before the Federal Administrative Court
Chapter 5 Insider Trading and Market Manipulation
Chapter 6 Instruments for Market Supervision
Art. 145 Supervisory instruments in accordance with the FINMASA
Chapter 1 Criminal Provisions
Art. 153 Breach of duties by the target company
Title 4 Criminal Provisions and Final Provisions
Section 3 Transitional Provisions
Art. 163 Duty to make an offer
Chapter 2 Final Provisions
Praxis zu Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG (vormals Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG)
Summarische Prüfung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Angebotspflicht
Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht reicht es für die Prüfung der Parteistellung basierend auf Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG und Art. 56 Abs. 1 UEV aus, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person eine mit dem (potentiellen) Anbieter in gemeinsamer Absprache handelnde Person sein könnte. Gewissheit hierüber kann nicht verlangt werden, da diese Frage regelmässig erst im betreffenden Verfahren selbst geklärt wird.
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Parteistellung
Die Parteistellung des in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnden Aktionärs tritt namentlich mit dem Abschluss eines Aktien-Andienungsvertrags mit der Anbieterin (bis zu dessen Vollzug) oder mit dem Abschluss einer Transaktionsvereinbarung zwischen der Anbieterin und der Zielgesellschaft ein.
5. Parteistellung
[...]
[15] Aktionärinnen und Aktionäre mit mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht (sog. qualifizierte Aktionärinnen oder qualifizierte Aktionäre), haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie (i) dies bei der Übernahmekommission in Übereinstimmung mit Art. 57 UEV beanspruchen oder (ii) eine Einsprache gemäss Art. 58 UEV bei der Übernahmekommission einreichen (Art. 139 Abs. 3 FinfraG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 UEV). Im Fall der Beanspruchung der Parteistellung in Übereinstimmung mit Art. 57 UEV erhält der antragstellende Aktionär erst ab der Veröffentlichung des Angebotsprospekts oder (sofern früher) des Dispositivs der ersten Verfügung der Übernahmekommission Parteistellung und kann erst ab diesem Zeitpunkt sämtliche Parteirechte geltend machen (vgl. zum Ganzen Rudolf Tschäni/Hans-Jakob Diem/Jacques Iffland/Tino Gaberthüel, Öffentliche Kaufangebote, Zürich/Basel/Genf 2014, Rn 232 ff.).
[16] Die Stoffel-Holding stellte am 15. Januar 2018 bei der Übernahmekommission Antrag auf Erhalt der Parteistellung im Sinne von Art. 57 UEV und wies über die Beibringung entsprechender Bankdepotauszüge nach, dass sie über eine qualifizierte Beteiligung von mehr als 3% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügte (vgl. Sachverhalt Bst. I).
[17] Im vorliegenden Fall wurde die Stoffel-Holding tatsächlich bereits mit Unterzeichnung des Holding-Aktienkaufvertrags am 13. Januar 2018 Partei des Verfahrens, da sie ab diesem Zeitpunkt in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelte (Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG; vgl. dies Ausführungen in Erw. 4 hiervor). Die Parteistellung der Stoffel-Holding erlosch sodann mit dem Vollzug des Holding-Aktienkaufvertrags am 21. Februar 2018.
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