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Praxis zu Art. 140 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 33c Abs. 1 BEHG)

Wahrung der Beschwerdefrist

Die Einreichung der Beschwerde an die FINMA durch Telefax oder auf elektronische Weise wird für die Einhaltung der Beschwerdefrist von fünf Börsentagen anerkannt (Art. 139 Abs. 5 FinfraG i.V.m. Art. 33c Abs. 3).

Beschwerdeobjekt: Verfügung

Anfechtbarkeit von Teilverfügungen

Beschwerdeobjekt kann nach Art. 44 VwVG nur eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG sein. Die Anfechtung von Teilverfügungen regelt das VwVG nicht explizit. Gestützt auf die Praxis zum VwVG können Teilverfügungen wie Endverfügungen nach Art. 44 VwVG angefochten werden

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 21. Dezember 2011 in Sachen Quadrant AG, Erw. 2, Rz. 19

(in casu anderer Meinung das BVGer, wonach die Einwendung, die Prüfstelle erfülle die Unabhängigkeitsvorschriften nicht eine Zwischenverfügung über Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 45 VwVG vorliege; vgl. Urteil Nr. B-253/2012 vom 8. März 2012 in Sachen Quadrant AG, Erw. 3.3., 3.4)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 11. August 2011 in Sachen Quadrant AG, Erw. A. 1, Rz. 19

Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren bezüglich einer Prüfstelle

Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Prüfstelle sind Einwendungen, wonach eine Prüfstelle die Unabhängigkeitsvorschriften nicht erfüllt, als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 45 VwVG zu qualifizieren. Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren können mit Beschwerde angefochten werden; wird keine Beschwerde erhoben, so können diese Verfügungen später nicht mehr angefochten werden (Art. 45 Abs. 2 VwVG).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-253/2012 vom 8. März 2012 in Sachen Quadrant AG, Erw. 1.2.2, 3.3, 3.4 und 4.3

(in casu bejaht das BVGer das vorsorgliche Interesse der Beschwerdeführerin am Nichteintritt dieser Verwirkung, solange der Hauptentscheid noch nicht rechtskräftig entschieden ist)

Aufschiebende Wirkung für Beschwerden an FINMA

Entzug bzw. Wiederherstellung nach Art. 55 VwVG

Die UEK kann einer etwaigen Beschwerde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung entziehen. Basierend auf Art. 55 Abs. 3 VwVG kann die FINMA die von der UEK entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (vgl. auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 FinfraG i.V.m. Art 55 VwVG).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/08 vom 13. Februar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 2, Rz. 4-5

(Entzug der aufschiebenden Wirkung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/02 vom 3. Dezember 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 4, Rz. 26

(Entzug der aufschiebenden Wirkung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/03 vom 25. Juli 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 4, Rz. 8

(Entzug der aufschiebenden Wirkung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 468/04 vom 23. März 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 4, Rz. 12

(Entzug der aufschiebenden Wirkung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 468/03 vom 10. März 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 8, Rz. 43

(Entzug der aufschiebenden Wirkung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 468/02 vom 24. Februar 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 3, Rz. 7-8

(Entzug der aufschiebenden Wirkung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Zwischenverfügung FINMA vom 27. März 2009 in Sachen Harwanne Compagnie de participations industrielles et financières SA, Erw. B, Rz. 13-16

(Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung);

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 403/02 vom 16. März 2009 in Sachen Harwanne Compagnie de participations industrielles et financières SA, Erw. 7, Rz. 30-31

(Entzug der aufschiebenden Wirkung, später jedoch wiederhergestellt)

Verlängerung der Angebotsfrist aufgrund hängiger Beschwerde

Wenn es überwiegende Interessen rechtfertigen, wie beispielsweise eine hängige Beschwerde an die FINMA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, kann die UEK die Angebotsfrist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 UEV anpassen bzw. verlängern.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 22. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. D. Rz. 82

(in casu betreffend Unterbrechung der Angebotsfrist)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 468/04 vom 23. März 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 1, Rz. 1-4

(in casu Verlängerung für unbestimmte Zeit, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 2 VwVG und verbunden mit dem Hinweis, dass sich die UEK nach Vorliegen des Beschwerdeentscheids der FINMA wieder zum Zeitplan des Angebots äussern werde);