[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Federal Act
on Financial Market Infrastructures and
Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Act, FMIA)
of 19 June 2015 (Status as of 1 January 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 2 Definitions
Title 2 Financial Market Infrastructures
Chapter 2 Trading Venues, Organised Trading Facilities and Power Exchanges
Chapter 1 Common Provisions
Title 3 Market Conduct
Chapter 4 Public Takeover Offers
Art. 125 Scope of the Act
Art. 127 Duties of the offeror
Art. 128 Review of the offer
Art. 131 Additional provisions
Art. 134 Notification duty
Art. 139 Proceedings before the Takeover Board
Art. 141 Appeal proceeding before the Federal Administrative Court
Chapter 5 Insider Trading and Market Manipulation
Chapter 6 Instruments for Market Supervision
Art. 145 Supervisory instruments in accordance with the FINMASA
Chapter 1 Criminal Provisions
Art. 153 Breach of duties by the target company
Title 4 Criminal Provisions and Final Provisions
Section 3 Transitional Provisions
Art. 163 Duty to make an offer
Chapter 2 Final Provisions
Praxis zu Art. 2 lit. b FinfraG (vormals Art. 2 lit. a BEHG)
Effektenqualität von Mitarbeiteroptionen
Zur Frage nach der Effektenqualität von Mitarbeiteroptionen, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 2 Abs. 1 FinfraV.
Effektenqualität von Anteilen an Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht
Anteile an Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht sind gemäss Praxis der Übernahmekommission als Effekten im Sinne des FinfraG (Art. 2 lit. b FinfraG) zu betrachten.
1. Zulässigkeit des Tausches gegen Anlagefondsanteile
1.1 Art. 39 Abs. 1 BEHV-EBK sieht vor, dass der Angebotspreis durch Barzahlung oder durch Tausch gegen Beteiligungspapiere geleistet werden kann. Die Übernahmeverordnung geht in ihrem Wortlaut davon aus, dass der Angebotspreis durch Tausch gegen „Titel“ geleistet werden kann (vgl. Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 UEV-UEK). Eine Legaldefinition des Begriffs „Titel“ existiert jedoch nicht. Die Übernahmekommission hat bereits festgehalten, dass „Effekten“ im Sinne von Art. 2 lit. a BEHG auf jeden Fall auch vom Begriff „Titel“ erfasst sind (vgl. Empfehlung vom 23. August 2004 in Sachen ZKB Pharma Vision AG / ZKB Finanz Vision A / ZKB Axxess Vision AG, Erw. 1). Unter Beteiligungspapiere im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG fallen auch Anteilsscheine an einem Anlagefonds nach Schweizer Recht (vgl. Empfehlung vom 31. August 2006 in Sachen Acorn Alternative Strategies AG, Erw. 1; Empfehlung vom 23. August 2004 in Sachen ZKB Pharma Vision AG / ZKB Finanz Vision A / ZKB Axxess Vision AG, Erw. 1).
1.2 Vorliegend plant die Vontobel die Gründung eines Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht, deren Anteilsscheine sie zum Tausch für Inhaberaktien der MicroValue anbieten möchte. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Angebotspreis auch durch Anteilsscheine an einem Luxemburgischen Anlagefonds geleistet werden kann:
1.3 Der zu gründende Anlagefonds, firmierend unter „MIV Global Medtech Fund“, wird als Teilfonds der Variopartner SICAV, einer „Société d’investissement à capital variable“ nach luxemburgischem Recht, in Form eines Umbrella Fonds mit verschiedenen Teilfonds und Klassen errichtet. Das für den MIV Global Medtech errichtete Fondsreglement wurde gemäss Angaben im Gesuch von den luxemburgischen Behörden bereits im Grundsatz genehmigt. Ansprüche der Anleger und Gläubiger in Bezug auf den Teilfonds sind auf die Vermögenswerte des Teilfonds beschränkt. Für dessen Gründung sind Bewilligungen bei der CSSF und für dessen Vertrieb in der Schweiz ist eine Vertriebsbewilligung der EBK einzuholen.
Gemäss Art. 5 des Gesetzes über Organismen für gemeinsame Anlagen des Grossherzogtums Luxemburg vom 20. Dezember 2002 (zu finden unter www.cssf.lu), sind allgemeine Anlagefonds jedes ungeteilte Vermögen bestehend aus Wertpapieren und/oder aus anderen liquiden Finanzanlagen, das auf Rechnung der Miteigentümer gemäss dem Prinzip der Risikoverteilung verwaltet wird. Die Haftung der Miteigentümer ist auf den von ihnen eingebrachten Betrag beschränkt. Die Rechte der Miteigentümer werden durch Anteile verkörpert, die zur öffentlichen Platzierung auf dem Weg eines öffentlichen Angebots oder einer Privatplatzierung bestimmt sind. Gemäss Art. 8 des genannten Gesetzes können Namen- oder Inhaberzertifikate, welche einen oder mehrere Anteile des Anlagefonds verbriefen oder schriftliche Bestätigungen über den Eintrag der Anteile oder von Bruchteilen der Anteile ins Anteilsregister ausgegeben werden.
1.4 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass Anteile an Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere oder Wertrechte betrachtet werden können. Zudem wird für die Gewährleistung der Handelbarkeit in der Schweiz eine Vertriebsbewilligung der EBK eingeholt. Anteilsscheine an Anlagefonds Luxemburgischen Rechts können somit als Effekten im Sinne des Börsengesetzes (Art. 2 lit. a BEHG) betrachtet werden und gelten daher als Titel im Sinne der Übernahmeverordnung.
1.5 Unter der Voraussetzung, dass die CSSF die Gründung des Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht genehmigt und die EBK die Vertriebsbewilligung erteilt hat, gelten die Anlagefondsanteile als Titel im Sinne von Art. 24 UEV-UEK. Der Angebotspreis kann daher grundsätzlich mittels Anlagefondsanteilen des MIV Global Medtech Fund nach Luxemburgischem Recht geleistet werden.
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