[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Federal Act
on Financial Market Infrastructures and
Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Act, FMIA)
of 19 June 2015 (Status as of 1 January 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 2 Definitions
Title 2 Financial Market Infrastructures
Chapter 2 Trading Venues, Organised Trading Facilities and Power Exchanges
Chapter 1 Common Provisions
Title 3 Market Conduct
Chapter 4 Public Takeover Offers
Art. 125 Scope of the Act
Art. 127 Duties of the offeror
Art. 128 Review of the offer
Art. 131 Additional provisions
Art. 134 Notification duty
Art. 139 Proceedings before the Takeover Board
Art. 141 Appeal proceeding before the Federal Administrative Court
Chapter 5 Insider Trading and Market Manipulation
Chapter 6 Instruments for Market Supervision
Art. 145 Supervisory instruments in accordance with the FINMASA
Chapter 1 Criminal Provisions
Art. 153 Breach of duties by the target company
Title 4 Criminal Provisions and Final Provisions
Section 3 Transitional Provisions
Art. 163 Duty to make an offer
Chapter 2 Final Provisions
Praxis zu Art. 137 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 33 Abs. 1 BEHG)
Interesse der Minderheitsaktionäre erschöpft sich im Erhalt der Abfindung
Ist ein Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet, beschränkt sich das Interesse der Minderheitsaktionäre darauf, die ihnen zustehende Abfindung zu erhalten. Dieses Interesse wird über das Verfahren gemäss Art. 137 FinfraG i.V.m. Art. 121 FinfraV, namentlich über die Möglichkeit des Beitritts zum Verfahren, geschützt.
Pro-forma-Angebot im Hinblick auf Squeeze-Out zulässig
Hält die Anbieterin vor Veröffentlichung des Angebots bereits über 98% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ist die Unterbreitung eines Pro-forma-Angebots zwecks nachfolgender Durchführung eines Kraftloserklärungsverfahrens (Squeeze-Out) nicht missbräuchlich.
Kraftloserklärungsverfahren auch auf Mitarbeiteroptionen anwendbar
Das Kraftloserklärungsverfahren kann sich auch auf Mitarbeiteroptionen der Zielgesellschaft beziehen, die vom vorhergehenden Angebot nicht erfasst waren.
Verfügung 378/02 vom 20. Januar 2009 in Sachen Speedel Holding AG, Sachverhalt lit. E und G und Erw. 3 Rz. 13
I. Sachverhalt
[...]
E. Am 19. Dezember 2008 reichte der Vertreter von Novartis Pharma und der von ihr in Folge des Vollzugs des öffentlichen Kaufangebots zu 99.8% (des Kapitals und der Stimmrechte) beherrschten Speedel ein Gesuch mit dem nachfolgenden Antrag ein:
Es sei festzustellen, dass die nachfolgend aufgelisteten Leistungen für out of the money-Optionen, welche entweder im Rahmen des Kraftloserklärungsverfahrens nach Art. 33 BEHG von der Novartis Pharma AG oder für den Erwerb dieser Optionen durch die Speedel Holding AG ausserhalb des Kraftloserklärungsverfahrens an die Inhaber dieser Optionen, welche ehemalige Mitarbeiter der Speedel Holding AG sind, höchstens bezahlt werden, keine börsengesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nicht die Best Price Rule verletzen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Angebotspreis von CHF 130 je Namenaktie der Speedel Holding AG, Basel, stehen:
- für Optionen der Serie G mit einem Ausübungspreis von CHF 135: CHF 6.97 bzw. CHF 6.88 für Optionshalter, deren Arbeitsverhältnis per 30. September 2008 beendet wurde;
- für Optionen der Serie H mit einem Ausübungspreis von CHF 175: CHF 0.43 bzw. CHF 0.41 für Optionshalter, deren Arbeitsverhältnis per 30. September 2008 beendet wurde.
[...]
G. Mit Datum vom 24. Dezember 2008 reichte die Novartis Pharma beim Zivilgericht Basel-Stadt die Klage betreffend Kraftloserklärung im Sinne von Art. 33 BEHG gegen die Speedel ein. Darin beantragte sie unter anderem die Kraftloserklärung sämtlicher Optionen von gegenwärtigen oder ehemaligen Organen, Mitarbeitern, Beratern der Speedel sowie ihrer Konzerngesellschaften, die zum Bezug oder zum Erwerb von Beteiligungspapieren der Speedel berechtigen. Als den Optionsberechtigten zu bezahlender Preis wurde derselbe Preis wie im Gesuch an die Übernahmekommission beantragt (vgl. Sachverhalt lit. E). Eventualiter wurde beantragt, den von der Übernahmekommission festgestellten Preis zu übernehmen, sollte die Übernahmekommission den ihr beantragten Preis als Verletzung der Best Price Rule erachten.
[...]
3. Offenlegung der finanziellen Folgen des Angebots für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
[13] Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft insbesondere die finanziellen Folgen des Angebots für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung aufzuzeigen. Entschädigungen für „out of the money"-Optionen, welche die Anbieterin den Mitarbeitern der Zielgesellschaft abkauft oder welche im Rahmen eines Kraftloserklärungsverfahrens entschädigt werden, sind im Rahmen der finanziellen Folgen für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung im Verwaltungsratsbericht offen zu legen.
[...]
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