[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Federal Act
on Financial Market Infrastructures and
Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Act, FMIA)
of 19 June 2015 (Status as of 1 January 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 2 Definitions
Title 2 Financial Market Infrastructures
Chapter 2 Trading Venues, Organised Trading Facilities and Power Exchanges
Chapter 1 Common Provisions
Title 3 Market Conduct
Chapter 4 Public Takeover Offers
Art. 125 Scope of the Act
Art. 127 Duties of the offeror
Art. 128 Review of the offer
Art. 131 Additional provisions
Art. 134 Notification duty
Art. 139 Proceedings before the Takeover Board
Art. 141 Appeal proceeding before the Federal Administrative Court
Chapter 5 Insider Trading and Market Manipulation
Chapter 6 Instruments for Market Supervision
Art. 145 Supervisory instruments in accordance with the FINMASA
Chapter 1 Criminal Provisions
Art. 153 Breach of duties by the target company
Title 4 Criminal Provisions and Final Provisions
Section 3 Transitional Provisions
Art. 163 Duty to make an offer
Chapter 2 Final Provisions
Praxis zu Art. 136 Abs.1 lit. a FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG)
Ausnahme gewährt bei individueller Grenzwertüberschreitung innerhalb einer Gruppe ohne resultierenden Kontrollwechsel
Bei Übertragungen innerhalb einer Gruppe
Führen Übertragungen innerhalb einer (beherrschenden) Gruppe dazu, dass einzelne Aktionäre bzw. Untergruppen den Grenzwert überschreiten, so unterstehen sie der Angebotspflicht, obwohl die Gruppe selber ihr nicht unterliegt. Es kann ihnen in diesem Fall allerdings gestützt auf Art. a FinfraG bzw. Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA eine Ausnahme gewährt werden, wenn dadurch für die Minderheitsaktionäre kein (nachteiliger) Kontrollwechsel bewirkt wird. Vgl. zur individuellen Grenzwertüberschreitung eines Gruppenmitglieds auch die Praxis und entsprechende Kommentierung zu Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA.
Bei Änderungen in der Zusammensetzung einer Gruppe
Die Ausnahme von Art. 136 Abs. 1 lit. a FinfraG bzw. Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA kann auch dann greifen, wenn die Gruppe nicht in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung fortbesteht, z.B. wenn ein ausscheidendes Mitglied einen Teil oder sämtliche bisher gehaltenen Aktien einem anderen Mitglied der Gruppe überträgt, ohne dass sich der Anteil der Gruppe insgesamt erhöht.
II. Materielles
1. Zu den materiellen Anträgen der Gesuchsteller
[...]
1.2. Mit Bezug auf den von den Gesuchstellern gestellten Eventualantrag, es sei ihnen eine Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 BEHG zu erteilen, hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten:
1.2.1 Aufgrund des gemeinsamen geschäftlichen Werdegangs der Gesuchsteller müsse angenommen werden, diese hätten bereits eine Untergruppe innerhalb des ursprünglichen Aktionärspools gebildet. Mit der Transaktion vom Oktober 2000 sei deshalb nicht eine neue, bisher nicht existierende Gruppe entstanden. Aus dem bisherigen Pool sei ein Mitglied ausgeschieden mit der Folge, dass nur noch die vorher bereits bestehende Untergruppe (Gesuchsteller/Triventus) übrig geblieben sei. Diese habe einen Teil der bisher von CB gehaltenen Stimmrechte erworben und dadurch ihren Anteil erhöht. Genau auf diesen Fall, in dem eine Gruppe ihren gesamten Anteil nicht steigere, aber durch interne Transaktionen ein Mitglied (bzw. eine Untergruppe) einzeln neu den Grenzwert überschreite, sei die Ausnahme von der Angebotspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG zugeschnitten. Wenn bei der Übertragung innerhalb eines Pools die Kontrollverhältnisse aus der Sicht der Minderheitsaktionäre nicht änderten, entstehe die Angebotspflicht nicht. Ob vorliegend aus Sicht der Minderheitsaktionäre überhaupt von einem Kontrollwechsel gesprochen werden könne, erscheine fraglich. Die Gesuchsteller hätten seit Jahren eine massgebliche Beteiligung an Quadrant gehalten, sässen im Verwaltungsrat der Gesellschaft und seien als Geschäftsführer tätig; sie hätten seit mehreren Jahren die Geschicke von Quadrant entscheidend beeinflusst und ihre gemeinsame Quadrant-Strategie umgesetzt. Die Gesuchsteller präsidierten zudem seit 1996 abwechslungweise den Verwaltungsrat. Nach dem Ausscheiden der Shell hätten sie die nummerische Überzahl im fünfköpfigen Verwaltungsrat besessen, nebst je einem Vertreter von CB und der Publikumsaktionäre. Später sei ein zweiter Vertreter von CB hinzugekommen, doch sei das Präsidium und damit der Stichentscheid bei den Gesuchstellern verblieben, obwohl letztere innerhalb des Aktionärspools weniger Stimmrechte hielten als CB (BGE 130 II 530, E. 7.6.1).
1.2.2 Aus der Überprüfung der Sachlage haben sich keine Hinweise ergeben, die mit Blick auf die Ereignisse im Oktober 2000 gegen eine so verstandene Kontinuität der Kontrollverhältnisse sprechen. Gegen einen Kontrollwechsel spricht auch der Umstand, dass die Gesuchsteller dannzumal anlässlich ihrer Funktionen bei Quadrant wichtige Gesellschaftsentscheide bereits aufgrund der gemeinsamen Entscheidfindung über die Anträge an die Generalversammlung im Verwaltungsrat treffen konnten und so die Gesellschaftsstrategie im Vorfeld der Generalversammlung massgebend festlegten. Ein Kontrollwechsel ist aus den genannten Gründen zu verneinen.
1.2.3 Um im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG allfälligen Missbräuchen vorzubeugen, führt die Übertragung von Stimmrechten innerhalb einer Gruppe bei gleich bleibenden Kontrollverhältnissen nur dann zu einer Ausnahme von der Angebotspflicht, wenn die Gruppe bereits seit längerer Zeit besteht. Damit kann ausgeschlossen werden, dass kurzfristig eine „Gruppe“ gebildet wird, mit der Absicht, eine Gesellschaft unter Missachtung der Ansprüche der Minderheitsaktionäre zu erwerben (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. Februar 1993, Bundesblatt 1993 I 1369, 1417). Eine kurzfristige „Gruppenbildung“ kann vorliegend ausgeschlossen werden, da gemäss Kotierungsprospekt vom April 1997 unter anderem die Gesuchsteller und die ihnen je zu einem Drittel gehörenden Triventus sowie CB bereits am 31. März 1997 mit über 50 % der Stimmen an Quadrant beteiligt waren.
1.2.4 Weitere Gründe, die einer Ausnahme nach Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG entgegenstehen, sind keine ersichtlich, weshalb den Gesuchstellern gestützt auf die obigen Erwägungen eine solche zu erteilen ist.
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