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Praxis zu Art. 114 Abs. 4 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 4 UEV)

Bestimmung des Gesamtbetrags des Angebots

Datum der UEK-Verfügung massgeblich, falls Publikation des Tauschangebots später erfolgt

Bei Holding-Angebot kann auf den Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft abgestellt werden

Berücksichtigung des im Rahmen eines vorausgegangenen Erwerbs bezahlten effektiven Barkaufpreises