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Praxis zu Art. 118 Abs. 2 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 6 UEV)

Berücksichtigung der Dringlichkeit bei der Festsetzung der Gebühr

Bei der Festsetzung der Gebühr (in casu Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens bzw. um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht) kann auch die Dringlichkeit des Antrages des Gesuchstellers von der UEK berücksichtigt werden.