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Praxis zu Art. 123 Abs. 1 FinfraV (vormals Art. 55b Abs. 1 BEHV)

Anwendungsbereich von Art. 123 FinfraV

Art. 123 FinfraV regelt die Rückkäufe eigener Beteiligungspapiere im Rahmen von öffentlichen Kaufangeboten nicht in ihrer Gesamtheit, sondern ausschliesslich unter dem Aspekt des Marktmissbrauchs (Erläuterungsbericht EFD, S. 4 f.).

Rückkaufprogramm als zulässige Verhaltensweise (safe harbor)

Öffentlich angekündigte Rückkaufprogramme gelten gemäss Kapitel 5a der FinfraV als Ausnahme zum Marktmissbrauch. Die in der FinfraV definierten Ausnahmen zum Marktmissbrauch gelten absolut, können unter keinen Umständen als Insiderhandel oder Marktmanipulation qualifizieren und sind ex lege zulässige Verhaltensweisen (sog. „safe harbor“)

Zweck von Art. 123

Art. 123 FinfraV hat im Wesentlichen zum Zweck zu verhindern, dass die Gesellschaft den Preis ihrer eigenen Beteiligungspapiere in die Höhe treiben kann, da eine solch dominierende Marktstellung die Funktionsfähigkeit
des Marktes gefährden könnte.