[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Ordinance
on Infrastructures and Market Conduct in
Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Ordinance, FMIO)
of 25 November 2015 (Status as of 1 August 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 1 Subject matter
Art. 2 Definitions
Chapter 2 Disclosure of Shareholdings
Art. 115
Title 3 Market Conduct
Chapter 3 Public Takeover Offers
Art. 116 Main listing
Art. 117 Fees for the review of a takeover offer
Art. 118 Fees for other decisions
Art. 119 Advance payment of fees
Art. 120 Calculation of voting rights in the case of the cancellation of outstanding equity securities
Art. 121 Proceedings for cancelling outstanding equity securities
Chapter 4 Exceptions to the Ban on Insider Trading and Market Manipulation
Art. 122 Subject matter
Art. 123 Buyback of own equity securities
Art. 124 Blackout periods
Art. 125 Content of buyback notices
Art. 126 Price stabilisation after a public placement of sechurities
Art. 127 Other permissible securities transactions
Art. 128 Admissible communication of insider information
Praxis zu Art. 123 Abs. 3 FinfraV (vormals Art. 55b Abs. 3 BEHV)
Vgl. bezüglich der Gewährung von Ausnahmen durch die Übernahmekommission die Praxis und Kommentierung zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 11 (gesamtes Volumen der Rückkäufe) und Rn 23a (Berechnung des durchschnittlich gehandelten Tagesvolumens der Rückkäufe).
Bewilligung grösserer Tagesvolumen
Erweiterung des safe harbor-Umfanges durch die UEK
Die Bewilligung durch die UEK von grösseren Tagesvolumen als nach Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen, bedeutet, dass damit der Umfang der zulässigen Verhaltensweise gemäss Art. 55a BEHV erweitert wird und – als Konsequenz davon – diese Tagesvolumen nicht als Insiderhandel oder Marktmanipulation gelten.
Anwendbare Kriterien zur Bewilligung grösserer Tagesvolumen
Die UEK kann ein grösseres Tagesvolumen als nach Art. 55 Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen bewilligen, falls (i) die Beteiligungspapiere illiquid sind im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2, so dass die Gesellschaft dadurch täglich nur ein sehr kleines oder gar kein Tagesvolumen im Rahmen eines Rückkaufprogramms zurückkaufen könnte; oder falls (ii) bei einem Beteiligungspapier in der Zeitspanne von dreissig Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms eine ausserordentlich geringe Marktaktivität vorliegt (beispielsweise, wenn in den dreissig Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms im Vergleich zu einer ausgedehnteren Zeitperiode eine vorübergehende, erheblich geringere Handelsaktivität vorhanden ist).
Unzureichende Kriterien betreffend Bewilligung grösserer Tagesvolumen
Die UEK bewilligt im Allgemeinen keine grösseren Tagesvolumen allein aufgrund der Absicht einer Investmentgesellschaft den Discount zwischen Net Asset Value (NAV) und Börsenkurs zu verringern; ebenso wenig aufgrund einer Ermächtigung der Generalversammlung an den Verwaltungsrat, grössere Tagesvolumen eigener Aktien zurückzukaufen.
Rückkäufe über dem gewährten Tagesvolumen
Eine bewilligte Erhöhung der Tagesvolumen verbietet der Emittentin nicht, darüber hinausgehende Volumen zurückzukaufen. Allerdings würden grössere Rückkäufe pro Börsentag nicht mehr von der erteilten Bewilligung gedeckt und keine zulässige Verhaltensweise gemäss Art. 122 FinfraV (safe harbor) mehr darstellen, so dass die Emittentin nur (aber immerhin) einen allfälligen Verstoss gegen Insiderhandel und Marktmanipulation riskieren würde.
1. Gesetzliche Grundlagen
1.1 Zulässige Verhaltensweise
[...]
1.2 Bewilligung grösserer Tagesvolumen
[...]
[7] Gemäss Erläuterungsbericht EFD könne die UEK gestützt auf Art. 55b Abs. 3 BEHV Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen bewilligen, sollte der Rückkauf durch die umfangmässigen Beschränkungen im Einzelfall erheblich erschwert werden, namentlich dann, wenn eine ausserordentlich geringe Marktaktivität in den zur Berechnung des durchschnittlich gehandelten Tagesvolumens relevanten 30 Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms eine Ausdehnung dieser Zeitspanne nahelege (a.a.O. S. 7 f.). Die europäischen Regelungen – an welche sich die neuen schweizerischen Bestimmungen teilweise anlehnen –, ermöglichen es einem Emittenten, bei ausserordentlich niedriger Liquidität die 25 %-Schwelle zu überschreiten und höchstens 50 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes zu erwerben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 vom 22. Dezember 2003 über Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmassnahmen).
[8] Gestützt auf die Kompetenz gemäss Art. 55b Abs. 3 BEHV, dass die UEK im Einzelfall ein grösseres Tagesvolumen als nach Art. 55 Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen bewilligen kann, hat sie Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV auszulegen. Eine Bewilligung grösserer Tagesvolumen könnte allenfalls in Frage kommen, falls die Beteiligungspapiere illiquid sind im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2: Liquidität im Sinn des Übernahmerechts vom 26. Februar 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 2), so dass die Gesellschaft dadurch täglich nur ein sehr kleines oder gar kein Tagesvolumen im Rahmen eines Rückkaufprogramms zurückkaufen könnte.
[9] Ferner könnte die UEK ein grösseres Tagesvolumen als nach Art. 55 Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen bewilligen, falls bei einem Beteiligungspapier in der Zeitspanne von dreissig Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms eine ausserordentlich geringe Marktaktivität vorliegt. Eine ausserordentlich geringe Marktaktivität kann beispielsweise bestehen, wenn in den dreissig Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms im Vergleich zu einer ausgedehnteren Zeitperiode eine vorübergehende, erheblich geringere Handelsaktivität vorhanden ist.
[10] Die UEK bewilligt hingegen im allgemeinen keine grösseren Tagesvolumen als nach Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen allein aufgrund der Tatsache, dass eine Investmentgesellschaft mit einem Rückkaufprogramm den Discount zwischen dem Net Asset Value (NAV) und dem Börsenkurs verringern möchte. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die Generalversammlung den Verwaltungsrat einer Gesellschaft dazu ermächtigt hat, grössere Tagesvolumen eigener Aktien zurückzukaufen, da es sonst im Belieben der Aktionäre stünde, eine Bewilligung grösserer Tagesvolumen zu erhalten. Sodann ist im allgemeinen für die Beurteilung, ob grössere Tagesvolumen bewilligt werden könnten, nicht entscheidend, ob sich der frei handelbare Anteil oder die Kontrollverhältnisse bei der Gesellschaft verändern, falls diese beiden Kriterien bereits vor der Lancierung des Rückkaufprogramms durch die UEK geprüft worden sind.
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