Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 10 Abs. 2 UEV
Anwendung der Best Price Rule auf den Erwerb von Beteiligungsderivaten
Anwendung bei Erwerb von Mitarbeiteroptionen oder Beteiligungsderivaten sowie bei Anpassung eines Mitarbeiterbeteiligungs- oder -optionsplans
Die Anwendbarkeit der Best Price Rule auf den Erwerb von Beteiligungsderivaten betrifft auch den Erwerb von Mitarbeiteroptionen oder Beteiligungsderivaten auf Aktien der Zielgesellschaft. Ebenso kann die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot durch die in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnde Zielgesellschaft erfolgende Anpassung oder Abschaffung eines bestehenden Mitarbeiterbeteiligungs- oder -optionsplans von der Best Price Rule erfasst sein. Mit dieser Praxis wird erreicht, dass die betreffenden Optionen oder Beteiligungsderivate, auch wenn sie nicht selbst Gegenstand des Kaufangebots sind, wegen der unterlegten Aktien, auf die sich das Angebot bezieht, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und damit insbesondere der Best Price Rule unterstehen (vgl. zu letzterem auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 9 Abs. 2 UEV).
Anwendung bei in einem Optionsplan für den Übernahmefall vorgesehener Optionsausübung bzw. Rückabwicklung von Optionen
Ist im Optionsplan für den Fall eines verbindlichen Übernahmeangebots die Ausübung bzw. Rückabwicklung von Optionen gegen Rückerstattung des Ausübungspreises vereinbart, gilt eine solche Ausübung bzw. Rückabwicklung als mit dem Übernahmeangebot verknüpft. Dies auch wenn die Ausübungs- bzw. Rückabwicklungsklausel nicht im Hinblick auf das vorliegende spezifische Übernahmeangebot aufgenommen wurde.
Bei Anpassung eines Mitarbeiteroptionsplans: Keine Handelbarkeit der Optionen erforderlich
Bei Anpassung oder Abschaffung eines Mitarbeiteroptionsplans durch die (in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnde) Zielgesellschaft im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Optionen handelbar sind, da es nicht um die Optionen selbst, sondern um die Einhaltung der Best Price Rule bezüglich der unterlegten Aktien geht.
Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei Rückkauf von Kaderoptionen
Die Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei Erwerb von Beteiligungspapieren oder Beteiligungsderivaten, auf die sich das Angebot bezieht, gegen Barzahlung (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 4 vom 9. Februar 2009), gilt auch im Falle des geplanten Rückkaufs von Kaderoptionen durch die Anbieterin.
Der Erwerb von Optionen, auf die sich ein vorhergehendes reines Tauschangebot nicht bezieht, gegen Barzahlung löst mangels Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich keine Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative aus. Anderes gälte jedoch, wenn eine über dem Optionswert liegende Abgeltung bezahlt würde, da der den Optionswert überschreitende Betrag als Zusatzentgelt für die der Option zugrunde liegende Aktie zu qualifizieren wäre.
Best Price Rule auch im Kraftloserklärungsverfahren betreffend Mitarbeiteroptionen anwendbar
Die Best Price Rule gilt auch im Kraftloserklärungsverfahren betreffend Mitarbeiteroptionen, welche vom vorhergehenden Angebot nicht erfasst waren.
Bewertung der Finanzinstrumente
Black-Scholes-Modell und Binomialmodell als bewährte Bewertungsmodelle für Optionen
Für die Bewertung von Optionen (namentlich wenn sie "out of the money" sind) stehen verschiedene Modelle zur Verfügung. Als marktgängige Methoden gelten namentlich das Black-Scholes-Modell und das Binomialmodell. Die UEK akzeptiert für die Bewertung von Optionen im Rahmen von Übernahmeangeboten grundsätzlich beide Modelle.
Methode Innerer Wert für Bewertung von "in the money"-Optionen
Für Optionen, die "in the money" sind, kann auch der sog. Innere Wert herangezogen werden. Unter dem Blickwinkel der Best Price Rule ist es dementsprechend zulässig, Optionen (ausschliesslich) nach der Methode Innerer Wert zu bewerten und alsdann (höchstens) einen Preis zu bezahlen, der darauf basiert.
Sofern die Anbieterin für die Mitarbeiteroptionen, die "in the money" sind, den Angebotspreis abzüglich den Ausübungspreis bezahlt, ist die Best Price Rule eingehalten.
Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 5, Rz. 19 – 23
5. Best Price Rule
[19] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV müssen ein Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen, die von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, diesen Preis allen Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule). Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten anwendbar (Art. 10 Abs. 2 UEV). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).
[20] Micronas hat einen so genannten „Stock Option Plan“ (Optionsplan). Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Micronas haben gestützt auf diesen Optionsplan diverse Optionen zum Erwerb von Micronas Aktien erhalten. Jede dieser Optionen berechtigt zum Erwerb einer Micronas Aktie gegen Bezahlung des jeweils vorbestimmten Ausübungspreises. Die Ausübungspreise liegen dabei zwischen CHF 6.74 und CHF 11.90. Insgesamt sind unter dem Optionsplan von Micronas 1'587'083 Optionen ausstehend. Gemäss dem Optionsplan haben die Optionsberechtigten das Recht, infolge Lancierung des Angebots alle zugeteilten und noch nicht ausgeübten Optionen an Micronas zurück zu verkaufen. Dieses Recht muss innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Voranmeldung des vorliegenden Angebots ausgeübt werden. Ansonsten verfallen die entsprechenden Optionen. Der Kaufpreis entspricht der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs an der SIX der zehn der Voranmeldung folgenden Börsenhandelstage und dem Ausübungspreis. Der Preis ist von Micronas innert 30 Tagen seit Mitteilung des Verkaufs an Micronas durch den Optionsberechtigten zu bezahlen.
[21] Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in zeitlicher Hinsicht nicht der Zeitpunkt des Vollzugs, sondern des Verpflichtungsgeschäfts massgebend, wenn es darum geht, die Best Price Rule anzuwenden. Diese findet entsprechend keine Anwendung auf Transaktionen, in denen das Verpflichtungsgeschäft vor Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung stattgefunden hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 i.S. Quadrant AG, Abt. II, B-5272/2009, Erw. 12.1, S. 71).
[22] Im vorliegenden Fall wurden sämtliche Optionen des beschriebenen Optionsplans vor dem Abschluss der Transaktionsvereinbarung vom 17. Dezember 2015 zugeteilt. Damit kann gesagt werden, dass die möglichen Transaktionen von Micronas nicht unter die Best Price Rule fallen, da das entsprechende Verpflichtungsgeschäft zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als die Zielgesellschaft noch nicht in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 UEV mit der Anbieterin handelte und damit nicht der Best Price Rule unterstand.
[23] Die Prüfstelle hat ausserdem in ihrem Bericht die Einhaltung der Best Price Rule bis zur Publikation des Angebots bestätigt (vgl. Angebotsprospekt lit. B.).
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