Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 11 Abs. 2 UEV
Begriff Vertreter
Als Vertreter im Sinn von Art. 11 Abs. 2 UEV gelten gemäss Lehre und Praxis der UEK nicht nur Stellvertreter im engeren Sinn, sondern auch Berater (z.B. Rechtsanwälte, Investmentbanken, Steuerberater, etc.) oder Organpersonen.
Überprüfung der gesetzlichen Vermutung
Eine Prüfung der gesetzlichen Vermutung, dass ein Vertreter der Anbieterin nicht in gemeinsamer Absprache oder in einer organisierten Gruppe mit dem Anbieter handelt, ist angezeigt, wenn die Handlungen des Vertreters einen direkten Einfluss auf den Erfolg des Angebots haben.
3. Handeln in gemeinsamer Absprache
[...]
3.4 Überdies handelt aber auch die Credit Suisse bzw. die Credit Suisse Group in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin. Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass die mit der (technischen) Durchführung des Angebots beauftragte Bank in der Regel nicht als in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnde Person zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Rolle der Credit Suisse allerdings nicht auf die Durchführung des Angebots. Sowohl die Anbieterin als auch die Zielgesellschaft wurden in den Jahren 1999 bzw. 2001 auf Initiative der Credit Suisse an der SWX kotiert. Der Präsident des Verwaltungsrates der Anbieterin, welcher dieselbe Funktion auch bei der Zielgesellschaft innehat, ist gleichzeitig als Chief Investment Officer der Credit Suisse im Bereich Investment Management tätig. Sowohl die Anbieterin als auch die Zielgesellschaft haben die Credit Suisse als Domizil-Halterin. Rund 73% der am 29. September 2003 erworbenen ABSI-Aktien (vgl. Sachverhalt lit. D.) stammen aus den Handelsbeständen der Credit Suisse (vgl. Angebotsprospekt Buchstabe B, Ziff. 9). Die am 30. September 2003 gekauften ABSI-Aktien (vgl. Sachverhalt lit. E.) stammen von Kunden, die ihre Aktien bei der Credit Suisse hinterlegt hatten und der Credit Suisse einen Vermögensverwaltungsauftrag erteilt haben (vgl. Angebotsprospekt Buchstabe B, Ziff. 9). Die ABSOLUTE US hat zur teilweisen Finanzierung der am 29. und 30. September 2003 getätigten ausserbörslichen Käufe von ABSI-Aktien neben der Auflösung von bestehenden Investments im Umfang von ca. 300 Millionen USD einen mit der Credit Suisse abgeschlossenen Kreditrahmenvertrag im Umfang von USD 45 Millionen in Form eines Festen Vorschusses beansprucht (vgl. Angebotsprospekt Buchstabe B, Ziff. 7). Die für das Umtauschangebot benötigten ABSU-Aktien wird die ABSOLUTE US von der Credit Suisse erwerben. Zu diesem Zweck hat die ABSOLUTE US mit der Credit Suisse einen Vertrag betreffend Einräumung eines Kaufs- und eines Verkaufsrechts von ABSU-Aktien abgeschlossen (vgl. Angebotsprospekt Buchstabe C und Buchstabe D, Ziff. 2). Die ABSOLUTE US plant im Übrigen zur Finanzierung des Kauf- bzw. Umtauschangebots einen weiteren Festen Vorschuss über voraussichtlich USD 55 Millionen unter dem oben erwähnten Kreditrahmenvertrag zu beanspruchen (vgl. Angebotsprospekt Buchstabe D, Ziff. 2). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Credit Suisse und die Anbieterin sich über das Angebot und über dessen Bedingungen geeinigt haben und somit als in gemeinsamer Absprache handelnde Personen zu qualifizieren sind.
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