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Praxis zu Art. 13 Abs. 6 UEV

Bedingungen, deren Weitergeltung nach Ablauf der Angebotsfrist als zulässig erachtet und für die somit ein überwiegendes Interesse an einem Aufschub der Feststellung betreffend deren Erfüllung über die Angebotsfrist hinaus generell bejaht wird

Bedingungen zwecks Erlangung des Stimmrechts

Eintragung der Anbieterin im Aktienregister

Bedingung, wonach die Anbieterin bezüglich aller Aktien, die sie erworben hat und noch erwerben wird und, für den Fall, dass das Angebot unbedingt wird, unter dem Angebot erwerben wird, im Aktienregister als Aktionärin mit Stimmrecht eingetragen wird.

Aufschub bis Vollzug oder, falls früher, bis zum Zeitpunkt des entsprechenden VR-Beschlusses

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.5, Rz. 37 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.3, Rz. 48

(in casu mit der unzutreffenden Ergänzung "… längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen Generalversammlung")

Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 2.2.4, Rz. 18 Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.3, Rz. 38-39 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.3, Rz. 43-44 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 34 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 65 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 34 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.2, Rz. 33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 7.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 18

Abschaffung von bestehenden Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkungen

Bedingung, wonach die Beschlüsse der Generalversammlung der Zielgesellschaft über die Genehmigung einer Statutenänderung zur Abschaffung bestehender Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkungen getroffen und rechtswirksam in das Handelsregister eingetragen worden sein müssen.

Aufschub bis zum Vollzug, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung

Keine Aufnahme von neuen Vinkulierungsbestimmungen oder Stimmrechtsbeschränkungen in den Statuten

Bedingung, wonach die Generalversammlung der Zielgesellschaft keinen Beschluss zur Aufnahme von Vinkulierungsbestimmungen oder Stimmrechtsbeschränkungen gefällt haben darf.

Aufschub bis Vollzug, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.6, Rz. 38 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48

(in casu ohne Hinweis auf die allenfalls frühere (ausserordentliche) Generalversammlung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.3, Rz. 37-38

(in casu ohne Hinweis auf die allenfalls frühere (ausserordentliche) Generalversammlung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.2, Rz. 33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/04 vom 2. August 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. I. 5.2, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32

(in casu betreffend bereits gefaälltem GV-Beschluss zur Streichung von Vinkulierungsbestimmung und Stimmrechtsbeschränkung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.7, Rz. 25

Bedingungen zwecks Erlangung der Kontrolle über den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft

Wahl von neuen (und Rücktritt von bisherigen) Verwaltungsratsmitgliedern

Bedingung, wonach die von der Anbieterin bezeichneten Personen unter der Bedingung, dass das Angebot vollzogen wird, mit Wirkung per Vollzugstag in den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft gewählt worden (und die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder per Vollzugsdatum zurückgetreten sind) sein müssen.

Aufschub bis zum Vollzug, längstens jedoch bis zur (ausserordentlichen) Generalversammlung

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.5, Rz. 37 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.4, Rz. 50 Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 2.2.5, Rz. 19 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.4, Rz. 45-46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 35 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54

(in casu ohne Hinweis auf die allenfalls frühere (ausserordentliche) Generalversammlung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.7, Rz. 24 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 10.3, Rz. 44

(in casu ohne ausdrücklichen Hinweis auf die allenfalls frühere ausserordentliche Generalversammlung)

Rücktritt von bisherigen Verwaltungsratsmitgliedern bzw. Abschluss von Mandatsverträgen mit der Anbieterin

Bedingung, wonach die Verwaltungsratsmitglieder der Zielgesellschaft (i) mit Wirkung per Vollzugsdatum zurückgetreten sind, aber mindestens ein Verwaltungsratsmitglied verbleibt und vor dem Vollzugsdatum mit Wirkung ab Vollzugsdatum einen Mandatsvertrag mit der Anbieterin abgeschlossen hat oder (ii) für die Zeit vom Vollzugsdatum bis zur nächsten Generalversammlung, an welcher die von der Anbieterin vorgeschlagenen neuen Verwaltungsratsmitglieder der Zielgesellschaft gewählt werden, Mandatsverträge mit der Anbieterin abgeschlossen hat.

Aufschub bis zum Vollzug oder, falls früher, bis zum Abschluss der Mandatsverträge, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung

Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 67 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 36 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 35 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16

(in casu kombinierte Bedingung betreffend Rücktritt bisheriger und Wahl neuer Verwaltungsratsmitglieder; kein ausdrücklicher Vorbehalt betreffend allfälligen früheren Abschluss der Mandatsverträge, sondern nur Vorbehalt betreffend allfällige frühere Beschlussfassung des zuständigen Organs (wohl zu verstehen in Bezug auf die Wahl der neuen Verwaltungsratsmitglieder))

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.2, Rz. 31-33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.6, Rz. 23

(in casu kombinierte Bedingung betreffend Rücktritt bisheriger und Wahl neuer Verwaltungsratsmitglieder; kein ausdrücklicher Vorbehalt betreffend allfälligen früheren Abschluss der Mandatsverträge, sondern nur Vorbehalt betreffend allfällige frühere Beschlussfassung des zuständigen Organs (wohl zu verstehen in Bezug auf die Wahl der neuen Verwaltungsratsmitglieder))

Bedingungen zum Schutz vor einem Substanzverlust der Zielgesellschaft

Keine wertmindernden Beschlüsse der Generalversammlung der Zielgesellschaft

Bedingung, wonach die Generalversammlung der Zielgesellschaft keine Geschäfte beschlossen oder genehmigt haben darf, die zu einer Wertverminderung bei der Zielgesellschaft führen (wie namentlich. (i) Dividende, (ii) Kapitalherabsetzung, (iii) Spaltung, Vermögensübertragung oder sonstige Veräusserung oder Akquisition zu einem Gegenwert von mehr als 10% der konsolidierten Aktiven (oder 10% der konsolidierten Bilanzsumme oder 10% des EBIT), (iv) Fusion, (v) ordentliche, genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung und (vi) Durchführung von Massnahmen gestützt auf bedingtes oder genehmigtes Kapital in den Statuten (wie z.B. die Ausgabe einer Wandelanleihe oder der Abschluss von Sacheinlageverträgen), welche eine Kapitalerhöhung ermöglichen)

Aufschub bis zum Vollzug, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.6, Rz. 38 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.7, Rz. 57 Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.4, Rz. 40 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.7, Rz. 51 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 36 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 67 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 35 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54

(in casu ohne ausdrücklichen Hinweis auf die allenfalls frühere (auserordentliche) Generalversammlung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.2, Rz. 33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 7.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 7.1, Rz. 42-46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.3, Rz. 34 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 7.5, Rz. 27 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.7, Rz. 24 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A./JJM Participations SA, Erw. 8.8, Rz. 30 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 7.6, Rz. 26 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.3, Rz. 22

Kein Eingehen von wesentlichen Verpflichtungen durch die Zielgesellschaft

Bedingung, wonach die Zielgesellschaft (einschliesslich ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften)keine Verpflichtungen eingegangen sein darf, Investitionen zu tätigen oder Verbindlichkeiten einzugehen, Vermögenswerte zu erwerben oder zu veräussern oder Fremdkapital aufzunehmen oder zurückzubezahlen, welche jeweils einzeln oder zusammengenommen einem Betrag von 10% oder mehr der konsolidierten Bilanzsumme.

Aufschub bis die Anbieterin die Kontrolle über die Zielgesellschaft erhält, längstens jedoch bis zum Vollzug

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.8, Rz. 59 Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.5, Rz. 41-42 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 68 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 37 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 35 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 7.3, Rz. 27 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.2, Rz. 33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 7.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.1, Rz. 27-30 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 7.4, Rz. 26 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.8, Rz. 26 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 7.7, Rz. 27 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.4, Rz. 23

Kein Eingehen von Verpflichtungen durch die Zielgesellschaft, diejenigen Beteiligungen bzw. Verträge, die explizit als Hauptgegenstand des Angebots bezeichnet sind, zu verkaufen bzw. aufzuheben oder zu verändern

Bedingung, wonach die Zielgesellschaft (einschliesslich ihre direkten und indirekten Tochtergesellschaften) keine Verpflichtungen eingegangen sein darf, einzelne oder alle Beteiligungen, die von Anbieterin im Angebotsprospekt als Hauptgegenstand des Angebots bezeichnet worden sind, zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen bzw. spezifizierte Verträge aufzuheben oder zu verändern.

Aufschub bis zum Vollzug des Angebots

Keine Beeinflussung des Umtauschverhältnisses beim Umtauschangebot

Bedingung, wonach die Aktiven und Passiven der mittelbaren Zielgesellschaft per voraussichtlichem Vollzugstag des Umtauschangebots fixiert werden.

Aufschub bis zum Vollzug des Angebots

Bedingungen zur Sicherstellung eines reibungslosen Vollzugs des Angebots

Genehmigung/Freistellung durch zuständige Behörden, wie namentlich Wettbewerbsbehörden

Bedingung, dass die Übernahme durch die zuständigen Behörden, wie namentlich Wettbewerbsbehörden, genehmigt bzw. freigestellt worden ist und, falls die Genehmigung bzw. Freistellung mit Verpflichtungen, Bedingungen oder Auflagen der Anbieterin oder Zielgesellschaft verbunden sind, dass die Auswirkungen solcher Verpflichtungen, Bedingungen oder Auflagen auf EBIT/EBITDA, Eigenkapital und/oder Umsatz nicht wesentlich sind bzw. die Anbieterin nicht der Möglichkeit berauben, ihre mit der Übernahme angestrebten strategischen und unternehmerischen Pläne zu verwirklichen oder die mit der Übernahme angestrebten Synergien zu erzielen.

Aufschub bis zum Vollzug des Angebots

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.2, Rz. 34 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.2 Rz. 43 Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 2.2.2, Rz. 14-16 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.1, Rz. 39-40 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 63

(in casu mit der Präzisierung, dass die Bedingung nach ständiger Praxis der UEK "bis zum Ablauf der Nachfrist" zulässig sei)

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.2, Rz. 24

(in casu mit der Präzisierung, dass die Bedingung nach ständiger Praxis der UEK "bis zum Ablauf der Nachfrist" zulässig sei)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 30

(in casu mit der Präzisierung, dass die Bedingung nach ständiger Praxis der UEK "bis zum Ablauf der Nachfrist" zulässig sei)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014 in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. 6, Rz. 28 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54

(in casu Bedingung ohne quantitative Kriterien zur Bestimmung der Wesentlichkeit der damit gegebenenfalls verbundenen Auflagen und Bedingungen)

Bewilligung/Freistellungsbescheinigung gemäss Lex Koller

Bedingung, dass die zuständigen Behörden die gemäss Lex Koller erforderlichen Bewilligungen und/oder Freistellungsbescheinigungen im Zusammenhang mit den Grundstücken der Zielgesellschaft (inkl. aller ihrer direkten und indirekten Gruppengesellschaften) erteilt haben.

Aufschub bis zum Vollzug des Angebots

Keine behördlichen Anordnungen, welche das Angebot oder dessen Durchführung verhindern, verbieten oder für unzulässig erklären

Bedingung, dass kein Urteil, keine Verfügung und keine andere behördliche Anordnung erlassen wird, welche das Angebot oder dessen Durchführung verhindert, verbietet oder für unzulässig erklärt (mit oder ohne Einschluss von Auflagen oder Bedingungen für dessen Vollzug, die wesentliche nachteilige Auswirkungen auf EBIT/EBITDA, Umsatz und/oder Eigenkapital der Zielgesellschaft oder deren Gruppengesellschaft haben).

Aufschub bis zum Vollzug des Angebots

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Keine behördliche Auflage zur Unterbreitung einer Baralternative wegen vorausgegangenem Barerwerb

Bedingung im Umtauschangebot, dass weder die Übernahmekommission noch die Rechtsmittelinstanzen die Anbieterin wegen eines vorausgegangenen Barerwerbs zur Unterbreitung einer Baralternative verpflichten.

Aufschub bis zum Vollzug des Angebots

Schaffung der notwendigen Tauschtitel beim Umtauschangebot

Bedingung, wonach auf Seiten der Anbieterin die notwendigen Kapitalerhöhnungsbeschlüsse zwecks Schaffung der für das öffentliche Umtauschangebot benötigten Tauschtitel gefällt und im Handelsregister eingetragen worden sind.

Aufschub bis zum Vollzug des Angebots

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.5, Rz. 52-53 Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.6, Rz. 43-44 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.5, Rz. 47-48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 7, Rz. 21 und 27

(in casu unter Verweis darauf, dass der Genehmigungsbeschluss der a.o. Generalversammlung bereits erfolgt ist)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 269/02 vom 23. März 2006 in Sachen Amazys Holding AG, Erw. 5.5 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 8.11, Rz. 34 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 7.9, Rz. 29 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 243/08 vom 24. August 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG, Erw. 1.2.3.1 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 318/04 vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG, Erw. 11.9

(in casu zwar vor Ablauf der Angebotsfrist gefasster Kapitalerhöhungsbeschluss, der aber möglicherweise danach noch angefochten werden kann)

Vollzug der Abspaltung der Zielgesellschaft (Spin-off)

Bedingung, wonach die Abspaltung der Zielgesellschaft im Rahmen eines dem Angebot vorausgehenden Spin-off vollständig vollzogen sein muss.

Aufschub bis zum Vollzug des Angebots

Genehmigung des Verkaufs von Anlangen und flüssigen Mitteln durch GV

Bedingung im Zusammenhang mit der Umwandlung einer Investmentgesellschaft in einen Fonds Luxemburgischen Rechts, wonach die Generalversammlung der Zielgesellschaft unter Vorbehalt des Zustandekommens des Angebots den Verkauf ihrer Anlagen und flüssigen Mittel an den genannten Fonds genehmigt haben muss.

Aufschub bis zum Vollzug, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung

Kein Verunmöglichen oder Aufhalten notwendiger Transaktionsschritte

Bedingung, dass notwendige Transaktionsschritte, ohne deren Vollzug die Gesamttransaktion gar nicht oder nur unvollständig durchgeführt werden könnte, nicht durch Ereignisse oder Umstände verunmöglicht oder aufgehalten werden, die ausserhalb der Kontrolle der Zielgesellschaft oder Anbieterin liegen.

Aufschub bis zum Vollzug des Angebots

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 10.4, Rz. 45

(in casu Verkauf bzw. Übertragung von Beteiligungen und Anlagen sowie Ausschüttung flüssiger Mittel durch Tochtergesellschaften als notwendige Schritte der Umwandlung einer Investmentgesellschaft in einen Fonds luxemburgischen Rechts)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A./JJM Participations SA, Erw. 8.5, Rz. 25

(in casu keine Anfechtung des erfolgten Generalversammlungsbeschlusses betreffend die Ausschüttung der Beteiligung an der mittelbaren Zielgesellschaft durch die vormalige Aktionärin an ihre Aktionäre)

Bedingung zur Ermöglichung von "Mergers of Equals"

Wahl von gemeinsam von der Zielgesellschaft und der Anbieterin bezeichneten Personen in den Verwaltungsrat der Anbieterin

Bedingung, wonach die von der Zielgesellschaft und der Anbieterin gemeinsam bezeichneten Personen an einer Generalversammlung der Anbieterin mit Wirkung ab Vollzug des Angebots zusätzlich in den Verwaltungsrat der Anbieterin gewählt werden, wobei die Anbieterin sich verpflichtet, auf diese Bedingung nur auf entsprechende Instruktion der Zielgesellschaft hin zu verzichten oder sie geltend zu machen.

Aufschub bis zum Vollzug des Angebots

Bedingungen, die zwingend nur bis zum Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist zulässig sind und für die somit die Feststellung betreffend deren Erfüllung nicht über das Ende der Angebotsfrist hinaus aufgeschoben werden darf

Beteiligungsschwelle/Annahmequote

Bedingung, wonach die Anbieterin nach Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist direkt oder indirekt eine bestimmte Anzahl Aktien der Zielgesellschaft halten muss bzw. ihr gültige Annahmeerklärungen betreffend einer bestimmten Anzahl Aktien der Zielgesellschaft vorliegen müssen.

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.1, Rz. 33 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.1, Rz. 39-41 Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.1, Rz. 33–35 Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 2.2.1, Rz. 13 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.1, Rz. 23 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.1, Rz. 62 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.1, Rz. 28 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014 in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. 6, Rz. 28 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.1, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54

(in casu Schwelle von 66 2/3%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.1, Rz. 31-32 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 7.1, Rz. 18-19 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.1, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 474/04 vom 28. September 2011 in Sachen BKW FMB Energie AG, Erw. 3.3, Rz. 7-8 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 489/01 vom 22. September 2011 in Sachen Escor Casinos & Entertainment AG, Erw. 6, Rz. 17-18

(in casu Schwelle von 50.01%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/04 vom 2. August 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 5.2, Rz. 15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16

(in casu Schwelle von 50.01%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32

(in casu Schwelle von 66 2/3%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 469/01 vom 15. Februar 2011 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 1.1, Rz. 2-3 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.3, Rz. 34

(in casu Schwelle von 50.1%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 7.1, Rz. 21-22 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.1, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 10.1, Rz. 41-42 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.1, Rz. 19

Material Adverse Change-Klauseln (MAC-Klauseln)

Bedingung, wonach bis zum Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist keine Ereignisse eingetreten oder bekannt geworden sind, die, für sich allein oder zusammen, geeignet sind, zu wesentlichen Einbussen bei EBIT/EBITDA, Eigenkapital oder Umsatz der Zielgesellschaft zu führen.

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.3, Rz. 35 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.6, Rz. 55 Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.2, Rz. 36 – 37 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 66 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 35 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 34

(in casu von der UEK nicht explizit erwähnt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014 in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. 6, Rz. 28 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 19 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.2, Rz. 50-53 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 7.3, Rz. 27 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.2, Rz. 33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 551/01 vom 25. November 2013 in Sachen Tornos Holding AG, Erw. 6, Rz. 22 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 7.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 484/01 vom 23. Juni 2011 in Sachen EGL AG, Erw. 6, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.3, Rz. 34

 

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 7.2, Rz. 23-24 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.4, Rz. 20-21 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 428/01 vom 12. Oktober 2009 in Sachen Athris Holding AG, Erw. 7.2, Rz. 14 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 8.6, Rz. 27