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Praxis zu Art. 14 Abs. 5 UEV

Beginn und Dauer der Nachfrist

Ausnahmsweise ist es zulässig, dass die Nachfrist nicht am Tag nach der Veröffentlichung der Meldung des definitiven Zwischenergebnisses beginnt und zehn Börsentage dauert, sondern dass diese unmittelbar am Tag der Veröffentlichung der Meldung des definitiven Zwischenergebnisses beginnt und elf Börsentage dauert.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/02 vom 22. August 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 2, Rz. 7-10

(in casu genehmigt, um Koordination mit parallel laufender U.S. Exchange Offer zu ermöglichen und dies durch das überwiegende Interesse der gesuchstellenden Anbieterin gerechtfertigt war und für die Angebotsempfänger keinen Nachteil bewirkte)

Einräumung eines speziellen (Andienungs-)Widerrufsrechts unter Umständen zulässig

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein bis zum Ablauf der Nachfrist eingeräumtes spezielles – gesetzlich nur im Fall eines konkurrierenden Angebots (vgl. Art. 133 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 UEV) vorgesehenes - (Andienungs-)Widerrufsrecht zugunsten der Angebotsempfänger mit dem schweizerischen Übernahmerecht vereinbar.

Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 11.4, Rz. 60-62

(in casu Widerrufsrecht zulässig zwecks Gleichlauf mit parallelem Angebot in den USA, wo den andienenden Aktionären von Gesetzes wegen ein jederzeitiges Widerrufsrecht zusteht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/02 vom 22. August 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 3, Rz. 11-13

(in casu Holding-Angebot; Widerrufsrecht zulässig zwecks Gleichschaltung mit parallel laufender U.S. Exchange Offer, in deren Rahmen den andienenden Aktionären gemäss U.S.-amerikanischem Recht ein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 469/01 vom 15. Februar 2011 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 3, Rz. 12-13

(in casu Holding-Angebot; Widerrufsrecht zulässig für während der Nachfrist angediente Aktien, womit erreicht wird, dass die sog. Prompt Payment Rule nach U.S.-amerikanischem Recht – die verlangt, dass andienende U.S. Aktionäre ihre Gegenleistung innert drei U.S. Business Days nach (verbindlicher) Andienung ihrer Aktien erhalten müssen – erst mit Ablauf der Nachfrist Anwendung findet)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 162/01 vom 16. April 2003 in Sachen Centerpulse AG, Erw. 3.2.2

(in casu bzgl. Einräumung eines generellen Widerrufsrechts während der ganzen Angebotsfrist)