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Praxis zu Art. 9 Abs. 6 UEV

Grundsatz von Art. 9 Abs. 6 UEV

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw 4.1, Rz. 13 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 6.1, Rz. 17 Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 4, Rz. 10 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 4.1, Rz. 8 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 4.1, Rz. 10 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014 in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. 4, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 4, Rz. 8 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 4, Rz. 22 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 4, Rz. 15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 551/01 vom 25. November 2013 in Sachen Tornos Holding AG, Erw. 4, Rz. 6-7 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 4, Rz. 6

Umkehrschluss zu Art. 9 Abs. 6 UEV im Fall eines Opting out

Enthalten die Statuten der Zielgesellschaft eine Opting out-Klausel, so finden die Bestimmungen über Pflichtangebote, und damit auch die daran anknüpfenden Bestimmungen über den Mindestpreis, keine Anwendung. Vgl. dazu die Kommentierung zu Art. 135 Abs. 2 FinfraG.

Zum Opting out vgl. auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 125 Abs 3 FinfraG (Opting out vor Kotierung) und Art. 125 Abs. 4 FinfraG (Opting out nach Kotierung) sowie zu Art. 9 Abs. 5 UEV.

Keine Anwendung der Bestimmungen zum Mindestpreis bei Holding-Angeboten

Die Anwendung der Bestimmungen zum Mindestpreis macht bei einem Holding-Angebot keinen Sinn, da es nicht um einen Kontrollwechsel, sondern nur (aber immerhin) um die Einführung einer Holding-Struktur geht und, unter der Voraussetzung eines paritätischen Austauschverhältnisses ohne Zahlung einer Prämie, die Tauschaktien dieselben Stimm- und Vermögensrechte verkörpern, wie die Aktien der Zielgesellschaft.