Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 15 UEV - Allgemein
Liste geänderter Angebote (seit 01.01.2009)
651 – LifeWatch AG. Öffentliche Kaufangebote von AEVIS Victoria SA und von Cardiac Monitoring Holding Company, LLC, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der LifeWatch AG
0550 – Victoria-Jungfrau Collection AG. Öffentliche Kaufangebote von AEVIS Holding SA und von Swiss Private Hotel AG für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Victoria-Jungfrau Collection AG
0477 – Absolute Private Equity AG. Öffentliches Kaufangebot von HarbourVest Acquisition GmbH für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Absolute Private Equity AG
0468 – Genolier Swiss Medical Network SA. Öffentliches Kaufangebot der M.R.S.I. Medical Research, Services & Investments S.A. für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Genolier Swiss Medical Network SA
0416 – Jelmoli Holding AG. Öffentliches Umtauschangebot der Swiss Prime Site AG für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Jelmoli Holding AG
0403 – Harwanne Compagnie de participations industrielles et financières SA. Öffentliches Übernahmeangebot der MMA VIE SA für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Harwanne Compagnie de participations industrielles et financières SA
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Änderung eines Angebots - Angebotspreiserhöhung
[...]
[4] Mit ihrer Angebotsänderung hat die Anbieterin 2 den Angebotspreis ihres konkurrierenden Angebots erhöht, indem sie die Tauschkomponente des Haupt- und des Alternativangebotspreises heraufgesetzt hat. Diese Änderung des Angebots wirkt sich zugunsten der Angebotsempfänger aus. Im vorliegenden Fall sind somit die zeitlichen, formellen und materiellen Voraussetzungen zur Änderung des Angebots erfüllt.
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