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Praxis zu Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV

Allgemeines

Die Prüfstelle hat die Einhaltung der Best Price Rule in ihrem Schlussbericht zu bestätigen, wofür ihr in der Regel eine Frist von einem Monat, beginnend mit dem Ende des für die Best Price Rule relevanten Zeitraums von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist, angesetzt wird.

Prüfung auch von Barerwerben über eine börsenähnliche Einrichtung oder auf dem OTC-Markt

Die Prüfstelle hat (auch) für Barerwerbe über eine börsenähnliche Einrichtung oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt die Einhaltung der Best Price Rule zu prüfen und zu bestätigen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/01 vom 30. Juni 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 4.3, Rz. 24

(in casu mit dem Hinweis in Rz. 27, dass die Anbieterin und die Zielgesellschaft, einschliesslich der in gemeinsamer Absprache handelnden Personen, bei ihren Barerwerben jederzeit die Bestimmungen zur Bekämpfung marktmissbräuchlichen Verhaltens einzuhalten hätten, was nicht die Übernahmekommission, sondern die FINMA überwache)

Pflicht der Prüfstelle, bei komplexen Fällen in Bezug auf die Best Price Rule auch die Prüfungshandlungen aufzuzeigen

Wenn die in Bezug auf die Best Price Rule relevanten Geschäfte einen erheblichen Umfang und eine hohe Komplexität aufweisen, kann die Prüfstelle verpflichtet werden, zusammen mit der Bestätigung der Einhaltung der Best Price Rule auch die diesbezüglichen Prüfungshandlungen aufzuzeigen.