Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 31 Abs. 2 UEV
Zum Begriff der Abwehrmassnahme, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 35 UEV
Suche nach Konkurrenzanbietern ("White Knights") gilt auch als Abwehrmassnahme, die im Bericht anzugeben ist
Die anzugebenden Abwehrmassnahmen umfassen auch den Fall, dass die Zielgesellschaft einen (oder mehrere) Konkurrenzanbieter sucht und ihm (oder ihnen) eine Due Diligence gewährt.
Die Suche nach Konkurrenzanbietern ist von der Erstanbieterin zu tolerieren
Ist die Zielgesellschaft auf der Suche nach möglichen Konkurrenzanbietern, hat die Erstanbieterin dies zu tolerieren und das "level playing field" zu respektieren; sie darf sich nicht dagegen zur Wehr setzen oder die Suche nach White Knights zu verhindern versuchen.
Keine näheren Angaben zu den potenziellen Konkurrenzanbietern und zu den mit diesen abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarungen
Ist die Zielgesellschaft auf der Suche nach möglichen Konkurrenzanbietern, rechtfertigt es sich nicht, den Verwaltungsrat zu verpflichten, in seinem Bericht die potenziellen Konkurrenzanbieter offenzulegen und nähere Angaben zu den mit diesen abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarungen zu machen.
1. Bericht des Verwaltungsrats
[...]
1.3 Abwehrmassnahmen
[6] Gemäss Art. 31 Abs. 2 UEV ist im Verwaltungsratsbericht gegebenenfalls anzugeben, welche Abwehrmassnahmen die
Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ergriffen hat. Gemäss Praxis der Übernahmekommission erfasst dies auch den Fall, dass die Zielgesellschaft einen (oder mehrere) Konkurrenzanbieter sucht und ihm (oder ihnen) eine Due Diligence gewährt (Empfehlung 294/01 vom 26. Oktober 2006 in Sachen SIG Holding AG, Erw. 5.3.3 und 5.4.2).
[7] Vorliegend hat die Zielgesellschaft bestätigt, dass sie weder auf der Suche nach einem Konkurrenzanbieter war bzw.
ist noch eine Due Diligence gewährt hat (vgl. Sachverhalt lit. I). Die diesbezügliche Berichterstattung in den Medien sei reine Spekulation. Herr Sigg, Präsident des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft, habe die in den von der Anbieterin zitierten Medien wiedergegebene Aussage in dieser Form nicht gemacht, sondern stets nur (aber immerhin) erklärt, dass ein Interesse an der Vergrösserung der Gruppe bestehe. Ein Wachstum sei mit mehr Hotels (aus eigener Kraft) oder mit Investoren möglich. Daraus den Schluss zu ziehen, ein Konkurrenzangebot sei in Vorbereitung, stelle reine Spekulation dar.
[8] Damit hat die Zielgesellschaft dargelegt, dass sie weder auf der Suche nach einem Konkurrenzanbieter war bzw. ist noch eine Due Diligence gewährt hat. Vor diesem Hintergrund ist die im Bericht des Verwaltungsrates gemachte Aussage zutreffend, wonach der Verwaltungsrat keine Abwehrmassnahmen ergriffen habe und auch nicht beabsichtige, einer Generalversammlung solche zu beantragen (Verwaltungsratsbericht, Ziff. 2.4). Der Bericht des Verwaltungsrats muss insoweit nicht angepasst werden.
[9] Bei diesem Ergebnis ist Antrag 5 der Anbieterin (vgl. Sachverhalt lit. H) teilweise gegenstandslos. Insoweit mit diesem Antrag verlangt wird, die Zielgesellschaft habe darüber hinaus über allfällige Kontakte mit potentiellen Konkurrenzanbietern Auskunft zu geben, findet sich hierfür keine gesetzliche Grundlage und der Antrag ist abzuweisen.
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