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Praxis zu Art. 32 Abs. 4 UEV

Massnahmen zur Vermeidung der nachteiligen Auswirkung von Interessenkonflikten

Wahl der Massnahme ist Sache des Verwaltungsrats

Fairness Opinion

Fairness Opinion: Funktion, inhaltliche Anforderungen, besonders befähigte Ersteller

Pflicht zum Einholen einer Fairness Opinion bei fehlender Unabhängigkeit

Keine Pflicht zum Einholen einer Fairness Opinion beim Fehlen bzw. anderweitigen Beheben von Interessenkonflikten der VR-Mitglieder der Zielgesellschaft

Bildung eines unabhängigen Ausschusses des Verwaltungsrats

VR-Mitglieder müssen tatsächlich unabhängig sein

Ausschluss von VR-Mitgliedern von der Teilnahme am Ausschuss

Mindestens 2 unabhängige Mitglieder zwecks "Vier-Augen-Prinzip"

Ausschuss muss nicht neutral sein

Konsequenzen der Beschlussfassung ohne Rücksicht auf Interessenkonflikte