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Praxis zu Art. 42 UEV

Erstreckung der Frist zur Meldung

Ausnahmsweise kann die Frist zur Meldung der täglichen Transaktionen erstreckt werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/03 vom 3. Oktober 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 8.7, Rz. 45-46

(in casu Erstreckung um 24 Stunden gutgeheissen, weil fristgerechte Meldung aus technisch-faktischen Gründen nicht möglich sei (erheblicher Aufwand und Transaktionen in verschiedenen Zeitzonen) und eine Erstreckung vorliegend für die Marktteilnehmer keine Nachteile verursache (Holding-Angebot))