Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 51 Abs. 2 UEV
Vertragliches Widerrufsrecht mangels Anwendbarkeit des gesetzlichen Widerrufsrechts zulässig
Bei einem Teilangebot, das nicht als konkurrierendes, sondern als eigenständiges Angebot betrachtet wird, findet das Widerrufsrecht gemäss Art. 133 FinfraG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 UEV keine Anwendung. Es ist in diesem Fall jedoch seitens der Erstanbieterin zulässig, den Aktionären des Targets ein vertragliches Widerrufsrecht betreffend des Erstangebots einzuräumen. Über dieses Recht und dessen Modalitäten muss von der Erstanbieterin transparent informiert werden.
Widerrufsrecht bezüglich des Erst- und des konkurrierenden Angebots bei Verbesserung eines der Angebote
Wird nach Lancierung eines konkurrierenden Angebots entweder das vorhergehende Angebot oder das konkurrierende Angebot (noch einmal) nachgebessert, entsteht mit Blick auf die Wahrung der freien und informierten Entscheidung der Angebotsempfänger ein Widerrufsrecht für beide Angebote, also auch für das Angebot, das aufgebessert wurde. Beide Anbieter müssen in einer Ergänzung ihres Angebotsprospekts auf die Möglichkeit des Widerrufs der Andienungserklärungen hinweisen.
Widerrufsrecht ausserhalb eines konkurrierenden Angebots
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein spezielles – gesetzlich nicht vorgesehenes – (Andienungs-)Widerrufsrecht zugunsten der Angebotsempfänger auch im Fall eines nicht-konkurrierenden Angebots zulässig. Vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. 14 Abs. 5 UEV.
1. Widerrufsrecht der Angebotsempfänger
[1] Mit Verfügung 550/07, Dispositiv-Ziff. 2 verpflichtete die Übernahmekommission SPH und AEVIS, eine Ergänzung des Angebotsprospekts zu publizieren und die Angebotsempfänger darin unter anderem auf ihr Widerrufsrecht hinzuweisen. Dieses Widerrufsrecht gilt im vorliegenden Fall für beide Angebote (vgl. Verfügung 550/07, Erw. 8, Wahrung der freien und informierten Entscheidung der Angebotsempfänger).
[2] SPH hat in ihrer Angebotsergänzung vom 13. Februar 2014 auf die Möglichkeit des Widerrufs von Andienungserklärungen sowohl für das Angebot der SPH als auch für das Angebot der AEVIS hingewiesen (vgl. Sachverhalt lit. C). Sie ist mithin der Anordnung gemäss Verfügung 550/07, Dispositiv-Ziff. 2 nachgekommen.
[3] Demgegenüber weist AEVIS in ihrer Änderung des Angebotsprospekts vom 13. Februar 2014 lediglich darauf hin, dass ein Widerrufsrecht bezüglich des Angebots der SPH besteht (vgl. Sachverhalt lit. C). Damit ist AEVIS der Anordnung gemäss Verfügung 550/07, Dispositiv-Ziff. 2 nicht nachgekommen, weshalb AEVIS ihre diesbezügliche elektronische Publikation unverzüglich zu korrigieren hat. Ihr wird dazu eine Frist für eine erneute elektronische Publikation bis spätestens am 13. Februar 2014, 16.00 Uhr, angesetzt. Die für den 14. Februar 2014 in den Printmedien vorgesehene Publikation der Änderung des Angebotsprospekts hat AEVIS ebenfalls entsprechend zu korrigieren.
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