Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 52 Abs. 1 UEV
Sinn und Zweck
Der Sinn der Regelung in Art. 52 Abs. 1 UEV besteht darin, dass die Angebotsempfänger nicht erst am letzten Tag der Angebotsfrist Klarheit darüber haben sollen, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt, um für ihren Andienungsentscheid ausreichend Zeit zu haben.
Die Frist von Art. 52 Abs. 1 UEV soll zudem der UEK ausreichend Zeit geben, eine Änderung nachträglich zu prüfen und ihren Entscheid zu publizieren noch bevor die Angebotsfrist abgelaufen ist.
Änderung vs. Verlängerung des Angebots
Die Art. 51 UEV und 52 UEV unterscheiden grundsätzlich zwischen einer Verlängerung und einer Änderung des Angebots. Die in Art. 52 Abs. 1 UEV genannte Frist von fünf Börsentagen gelangt lediglich in Bezug auf eine Änderung, nicht aber in Bezug auf eine Verlängerung der Angebotsfrist zur Anwendung. Bei einer Verlängerung erfolgt ohnehin eine vorgängige Prüfung, weshalb es ausreicht, wenn die Verlängerung bzw. der diesbezügliche Entscheid der Übernahmekommission gemäss den allgemeinen Grundsätzen spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist publiziert werden.
Ausnahme betreffend Frist zur Angebotsänderung bei konkurrierenden Angeboten
Ausnahme gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV, wonach zwei konkurrierenden Anbietern erlaubt wurde, eine allfällige Änderung ihrer Angebote bis spätestens zwei statt fünf Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch zu publizieren, (i) unter Berücksichtigung dessen, dass fünf Tage vor Ablauf der Angebotsfrist der Zwischenabschluss der Zielgesellschaft publiziert werden und den (konkurrierenden) Anbietern Zeit zur Reaktion darauf eingeräumt werden sollte und (ii) unter Abwägung des Interesses der Angebotsempfänger an einer allfälligen Änderung der Angebote und Erhöhung des Angebotspreises gegenüber deren Interesse, rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist Klarheit darüber zu haben, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt sowie (iii) in Beachtung des Grundsatzes nach Art. 48 Abs. 5 UEV, wonach eine übermässig lange Gesamtdauer des Übernahmeverfahrens zu vermeiden ist.
Angebotsänderung durch Anwendung der Best Price Rule auch nach Ablauf der Frist zur Angebotsänderung grundsätzlich zulässig
Wird nach Lancierung eines konkurrierenden Angebots das vorhergehende Angebot aufgrund der Anwendung der Best Price Rule geändert, indem der höhere Kaufpreis auf alle Andienungen unter dem vorhergehenden Angebot Anwendung findet, und erfolgt ein solcher Erwerb erst in den letzten fünf Börsentagen vor Ablauf der Angebotsfrist und somit nach Ablauf der Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 UEV, kollidieren Art. 10 UEV und Art. 52 Abs. 1 UEV. In diesem Fall ist zur Wahrung der freien und informierten Entscheidung der Angebotsempfänger die Angebotsfrist um 10 Börsentage ab Publikation der Ergänzung des Angebotsprospekts zu verlängern. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat entsprechend einen neuen Verwaltungsratsbericht zur Angebotserhöhung zu veröffentlichen. Vorbehalten bleiben indes Fälle des Rechtsmissbrauchs durch Unterlaufen der in Art. 52 Abs. 1 UEV vorgesehenen Frist mittels Best Price Rule.
2. Verlängerung der Frist zur Angebotsänderung
[5] Gemäss Art. 52 Abs. 1 UEV kann bei konkurrierenden Angeboten ein Angebot spätestens am fünften Börsentag vor einer (allenfalls) verlängerten Ablauf geändert werden; vorliegend also bis spätestens am 23. Januar 2014. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass die Angebotsempfänger nicht erst am letzten Tag der Angebotsfrist Klarheit darüber haben sollen, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt, um für ihren Andienungsentscheid ausreichend Zeit zu haben.
[6] Indem AEVIS geltend macht, die verfahrensleitende Verfügung vom 27. Dezember 2013 sei unklar und beantragt, es sei ihr (und der Konkurrenzanbieterin) zu gestatten, das Angebot bis spätestens am 30. Januar 2014 zu ändern, verlangt sie sinngemäss eine Ausnahme zur Regel von Art. 52 Abs. 1 UEV.
[7] Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Zielgesellschaft verpflichtet ist, bis spätestens am 23. Januar 2014 einen Zwischenabschluss zu veröffentlichen (vgl. Erw. 1). Für eine Verlängerung der Frist von Art. 52 Abs. 1 UEV spricht der Umstand, dass es im Interesse der Angebotsempfänger ist, dass die Anbieter 1 und 2 die Möglichkeit erhalten, auf den Zwischenabschluss der Zielgesellschaft zu reagieren und ihre Angebotspreise gegebenenfalls zu erhöhen. Gegen eine Verlängerung der Frist von Art. 52 Abs. 1 UEV spricht die Vermeidung einer übermässig langen Gesamtdauer (vgl. Art. 48 Abs. 5 UEV) und das Interesse der Angebotsempfänger, rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist Klarheit darüber zu haben, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt.
[8] Vorliegend geht es jedoch lediglich um eine Verfahrensverlängerung um einige Tage, was im Vergleich zur Dauer des gesamten Übernahmeverfahrens nicht ins Gewicht fällt. Kommt hinzu, dass die Zielgesellschaft selbst nicht geltend macht, durch eine allfällige Verlängerung beeinträchtigt zu werden. Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen der Angebotsempfänger an einer möglichen Erhöhung des Angebots. Damit aber sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist Klarheit über eine allfällige Änderung des Angebots (oder beider Angebote) haben, ist es den Anbietern 1 und 2 nur (aber immerhin) zu gestatten, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV in Abweichung von Art. 52 Abs. 1 UEV eine allfällige Änderung ihrer Angebote bis spätestens am 27. Januar 2014 (vor Börsenbeginn) elektronisch zu publizieren. Diese Fristverlängerung ist ausreichend, damit die Anbieter 1 und 2 auf den Zwischenabschluss der Zielgesellschaft reagieren können, welcher am 23. Januar 2014 publiziert wird.
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