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Praxis zu Art. 61 Abs. 3 lit. b UEV

Dispositiv in der Sprache der Voranmeldung bzw. des Angebotsprospekts

Das Dispositiv ist gemäss Praxis der Übernahmekommission in die jeweilige Sprache des Angebotsprospekts bzw. der Voranmeldung zu übersetzen, da es einen Bestandteil desselben darstellt.