Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 52 Abs. 1 UEV
Sinn und Zweck
Der Sinn der Regelung in Art. 52 Abs. 1 UEV besteht darin, dass die Angebotsempfänger nicht erst am letzten Tag der Angebotsfrist Klarheit darüber haben sollen, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt, um für ihren Andienungsentscheid ausreichend Zeit zu haben.
Die Frist von Art. 52 Abs. 1 UEV soll zudem der UEK ausreichend Zeit geben, eine Änderung nachträglich zu prüfen und ihren Entscheid zu publizieren noch bevor die Angebotsfrist abgelaufen ist.
Änderung vs. Verlängerung des Angebots
Die Art. 51 UEV und 52 UEV unterscheiden grundsätzlich zwischen einer Verlängerung und einer Änderung des Angebots. Die in Art. 52 Abs. 1 UEV genannte Frist von fünf Börsentagen gelangt lediglich in Bezug auf eine Änderung, nicht aber in Bezug auf eine Verlängerung der Angebotsfrist zur Anwendung. Bei einer Verlängerung erfolgt ohnehin eine vorgängige Prüfung, weshalb es ausreicht, wenn die Verlängerung bzw. der diesbezügliche Entscheid der Übernahmekommission gemäss den allgemeinen Grundsätzen spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist publiziert werden.
Ausnahme betreffend Frist zur Angebotsänderung bei konkurrierenden Angeboten
Ausnahme gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV, wonach zwei konkurrierenden Anbietern erlaubt wurde, eine allfällige Änderung ihrer Angebote bis spätestens zwei statt fünf Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch zu publizieren, (i) unter Berücksichtigung dessen, dass fünf Tage vor Ablauf der Angebotsfrist der Zwischenabschluss der Zielgesellschaft publiziert werden und den (konkurrierenden) Anbietern Zeit zur Reaktion darauf eingeräumt werden sollte und (ii) unter Abwägung des Interesses der Angebotsempfänger an einer allfälligen Änderung der Angebote und Erhöhung des Angebotspreises gegenüber deren Interesse, rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist Klarheit darüber zu haben, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt sowie (iii) in Beachtung des Grundsatzes nach Art. 48 Abs. 5 UEV, wonach eine übermässig lange Gesamtdauer des Übernahmeverfahrens zu vermeiden ist.
Angebotsänderung durch Anwendung der Best Price Rule auch nach Ablauf der Frist zur Angebotsänderung grundsätzlich zulässig
Wird nach Lancierung eines konkurrierenden Angebots das vorhergehende Angebot aufgrund der Anwendung der Best Price Rule geändert, indem der höhere Kaufpreis auf alle Andienungen unter dem vorhergehenden Angebot Anwendung findet, und erfolgt ein solcher Erwerb erst in den letzten fünf Börsentagen vor Ablauf der Angebotsfrist und somit nach Ablauf der Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 UEV, kollidieren Art. 10 UEV und Art. 52 Abs. 1 UEV. In diesem Fall ist zur Wahrung der freien und informierten Entscheidung der Angebotsempfänger die Angebotsfrist um 10 Börsentage ab Publikation der Ergänzung des Angebotsprospekts zu verlängern. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat entsprechend einen neuen Verwaltungsratsbericht zur Angebotserhöhung zu veröffentlichen. Vorbehalten bleiben indes Fälle des Rechtsmissbrauchs durch Unterlaufen der in Art. 52 Abs. 1 UEV vorgesehenen Frist mittels Best Price Rule.
2. Verlängerung vs. Änderung eines Angebots
[3] Art. 51 Abs. 3 UEV hält fest, dass "[d]as vorhergehende Angebot […] nach den Bedingungen von Art. 52 UEV geändert werden [kann]. Das vorhergehende und das konkurrierende Angebot können nur mit vorgängiger Zustimmung der Übernahmekommission verlängert werden." Art. 52 UEV stipuliert sodann, dass "ein Angebot […] spätestens am fünften Börsentag vor seinem, allenfalls nach Artikel 51 Absatz 1 verlängerten Ablauf geändert werden [kann]." (Abs. 1 von Art. 52 UEV) und, dass "[e]s […] nur mit vorgängiger Zustimmung der Übernahmekommission verlängert werden [kann.]" (Abs. 3 von Art. 52 UEV).
[4] Die Art. 51 UEV und Art. 52 UEV unterscheiden also grundsätzlich zwischen einer Verlängerung und einer Änderung des Angebots, und es stellt sich die Frage, ob eine Verlängerung der Angebotsfrist, wie von den Gesuchstellern beantragt, eine Änderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 UEV darstellt, welche spätestens am fünften Börsentag vor Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist erfolgen müsste.
[5] Der Umstand, dass Art. 52 Abs. 1 UEV nur von einer Änderung spricht und für diese anordnet, dass sie spätestens am fünften Börsentag vor Ablauf der Angebotsfrist vorgenommen werden muss, lässt darauf schliessen, dass es sich in Bezug auf die Verlängerung um ein qualifiziertes Schweigen handeln muss, namentlich aus zwei Gründen:
i. | Bei der Verlängerung muss wie erwähnt eine vorgängige Zustimmung durch die Übernahmekommission erfolgen. Müsste nun auch die Verlängerung fünf Tage vor Ablauf der Angebotsfrist publiziert werden, so wäre ein entsprechendes Gesuch noch einmal früher bei der Übernahmekommission einzureichen, damit genügend Zeit für eine vorgängige Prüfung eines solchen Gesuchs und die rechtzeitige Publikation einer Verfügung verbliebe (auszugehen ist von rund neun bis zehn Börsentagen vor Ablauf der Angebotsfrist). Dass dies keinen Sinn macht, versteht sich von selbst. |
ii. | Die Frist von fünf Tagen von Art. 52 Abs. 1 UEV soll der Übernahmekommission ausreichend Zeit geben, eine Änderung nachträglich zu prüfen und ihren Entscheid zu publizieren noch bevor die Angebotsfrist abgelaufen ist. Bei einer Verlängerung erfolgt nun aber ohnehin eine vorgängige Prüfung, weshalb es ausreicht, wenn die Verlängerung bzw. der diesbezügliche Entscheid der Übernahmekommission spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist publiziert werden. |
[6] Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen wird festgestellt, dass die in Art. 52 Abs. 1 UEV genannte Frist von fünf Börsentagen lediglich in Bezug auf eine Änderung, nicht aber in Bezug auf eine Verlängerung zur Anwendung gelangt. Dementsprechend kann eine Verlängerung mit Zustimmung der Übernahmekommission gemäss den allgemeinen Grundsätzen bis spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels veröffentlicht werden.
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