Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 32 Abs. 2 lit. a UEV
Fälle von Interessenskonflikten aufgrund von Verbindungen mit dem Anbieter
Vereinbarungen und andere Verbindungen mit Anbieter oder mit Personen, die mit Anbieter verbunden sind
Für das Vorliegen eines potentiellen Interessenkonflikts können vertragliche Vereinbarungen oder andere Verbindungen nicht nur mit der Anbieterin selbst, sondern auch mit den verbundenen Personen relevant sein.
Kein potentieller Interessenkonflikt beim Abschluss eines Mandatsvertrages zwischen der Anbieterin und einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern lediglich zur Sicherstellung der reibungslosen Abwicklung des Kontrollwechsels.
Auch Verbindung zu potentiellem Konkurrenzanbieter relevant
Die Verbindung zu einem potenziellen Konkurrenzanbieter ist ebenso geeignet, einen Interessenkonflikt herbeizuführen, wie eine entsprechende Verbindung zu einem Anbieter.
Auch Unterzeichnung einer Transaktionsvereinbarung kann Unabhängigkeit der Verwaltungsräte entgegenstehen
Die Unterzeichnung einer Transaktionsvereinbarung der Zielgesellschaft mit der Anbieterin, worin sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft verpflichtet, ein Übernahmeangebot zu unterstützen, kann der Unabhängigkeit der mitunterzeichnenden Verwaltungsräte entgegenstehen.
6. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft
[...]
6.2 Interessenkonflikte
[...]
6.2.2.2. Zur Beurteilung des öffentlichen Kaufangebots der Robert Bosch wurde ein Komitee bestehend aus den Herren Kurt E. Feller und Peter Kofmel gebildet. Die Tatsache, dass die Anbieterin Mehrheitsaktionärin der Zielgesellschaft ist und gemäss Bericht des Verwaltungsrats sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf Antrag von und mit Stimmen der Anbieterin gewählt wurden (vgl. Angebotsprospekt Buchstabe F. Ziff. 3.), begründet gemäss Praxis der Übernahmekommission die Vermutung, dass sich auch die Herren Kurt E. Feller und Peter Kofmel in einem potentiellen Interessenkonflikt befinden. Allerdings kann diese Vermutung vom Verwaltungsrat der Zielgesellschaft durch den Nachweis der tatsächlichen Unabhängigkeit der entsprechenden Verwaltungsräte widerlegt werden.
Bei den Herren Kurt E. Feller und Peter Kofmel handelt es sich um nicht exekutive Mitglieder des Verwaltungsrats. Diese nehmen gemäss Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft keine weiteren exekutiven oder nicht exekutiven Funktionen innerhalb der Scintilla- bzw. Bosch-Gruppe wahr, noch stehen sie sonst in einer wesentlichen geschäftlichen Beziehung zur Anbieterin oder einer mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Person, welche einen Interessenkonflikt begründen würde (vgl. auch Kapitel zur Corporate Governance im Geschäftsbericht 2003 der Scintilla, S. 20). Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat in seinem Bericht des weitern ausdrücklich bestätigt, dass die Herren Kurt E. Feller und Peter Kofmel in keiner Gesellschaft, die wichtige oder gar wesentliche Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften der Bosch Gruppe unterhalten, irgendwelche Organfunktionen innehaben. Ferner wurde der Übernahmekommission von der Anbieterin bestätigt, dass mit diesen beiden Verwaltungsräten weder ein Mandatsvertrag noch irgendeine andere Vereinbarung im Hinblick auf den Abschluss der Transaktion bestehe, und dass die Anbieterin diesen beiden Verwaltungsräten allgemein keine Instruktionen mit Bezug auf die Ausübung ihrer Stimmrechte erteile, insbesondere auch keine Instruktionen mit Bezug auf den zu erstellenden Bericht des Verwaltungsrats erteilt habe.
Damit kann festgehalten werden, dass ein genügender Nachweis für die tatsächliche Unabhängigkeit der beiden Verwaltungsräte erbracht wurde. Demzufolge waren die Verwaltungsräte Kurt E. Feller und Peter Kofmel im Stande frei, von Interessenkonflikten zum öffentlichen Kaufangebot der Anbieterin Stellung zu nehmen.
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