Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 8 Abs. 3 UEV
Zeitpunkt der Voranmeldung ohne Relevanz für die Qualifizierung als freiwilliges oder Pflichtangebot
Der Zeitpunkt der Voranmeldung ist nicht massgebend für die Qualifizierung des Angebots als freiwilliges oder Pflichtangebot. Wird die Schwelle von 33 1/3% nach Veröffentlichung der Voranmeldung für ein freiwilliges Angebot, aber vor Veröffentlichung des Angebotsprospekts überschritten, untersteht das Angebot den Bestimmungen über Pflichtangebote.
2. Anwendbarkeit der Bestimmungen über Pflichtangebote
[...]
[4] Werner Dubach und Anne Keller Dubach bilden eine beherrschende Gruppe i.S.v. Art. 32 BEHG i.V.m. Art. 27 BEHV-FINMA und werden im Angebotsprospekt entsprechend offengelegt (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt A). Werner Dubach und Anne Keller Dubach hielten bereits vor der Abspaltung des Eichhof Getränkebereichs 42% der Stimmrechte an Eichhof (vgl. Empfehlung 365/01 vom 5. Mai 2008 in Sachen Eichhof Getränke Holding AG, Sachverhalt lit. B). Vorliegend wifrd die Angebotspflicht indes dadurch ausgelöst, dass Werner Dubach nach der Publikation der Voranmeldung für ein freiwilliges Angebot vom 16. Dezember 2010 durch den Zukauf von Datacolor-Aktien am 21. Dezember 2010 für sich allein den Grenzwert gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG überschritten hat. Sein Angebot untersteht somit den Bestimmungen über Pflichtangebote.
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