Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 9 Abs. 6 UEV
Grundsatz von Art. 9 Abs. 6 UEV
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Umkehrschluss zu Art. 9 Abs. 6 UEV im Fall eines Opting out
Enthalten die Statuten der Zielgesellschaft eine Opting out-Klausel, so finden die Bestimmungen über Pflichtangebote, und damit auch die daran anknüpfenden Bestimmungen über den Mindestpreis, keine Anwendung. Vgl. dazu die Kommentierung zu Art. 135 Abs. 2 FinfraG.
Zum Opting out vgl. auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 125 Abs 3 FinfraG (Opting out vor Kotierung) und Art. 125 Abs. 4 FinfraG (Opting out nach Kotierung) sowie zu Art. 9 Abs. 5 UEV.
Keine Anwendung der Bestimmungen zum Mindestpreis bei Holding-Angeboten
Die Anwendung der Bestimmungen zum Mindestpreis macht bei einem Holding-Angebot keinen Sinn, da es nicht um einen Kontrollwechsel, sondern nur (aber immerhin) um die Einführung einer Holding-Struktur geht und, unter der Voraussetzung eines paritätischen Austauschverhältnisses ohne Zahlung einer Prämie, die Tauschaktien dieselben Stimm- und Vermögensrechte verkörpern, wie die Aktien der Zielgesellschaft.
Empfehlung 141/01 vom 17. September 2002 in Sachen Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Erw. 5-6
5. Ausnahme von der Pflicht zur Bewertung der Zielgesellschaft
Nach Art. 24 Abs. 5 UEV-UEK hat bei einem Tauschangebot gegen Titel, die nicht an einer Hauptbörse kotiert sind, der Prospekt eine Bewertung durch eine Prüfstelle der zum Tausch angebotenen Titel zu enthalten. Die Anbieterin ersucht um Gewährung einer Ausnahme von dieser Bestimmung, da es sich beim vorliegenden Umtauschangebot lediglich um eine interne Umstrukturierung ohne Reduktion der Eigenmittel handle. Dem vorliegenden Umtauschangebot liegt in erster Linie die Einführung einer Holdingstruktur bei der Rentenanstalt zugrunde. Demzufolge werden den Aktionären der Rentenanstalt auch Aktien der Swiss Life zu einem Umtauschverhältnis von eins zu eins angeboten. Die Namenaktien der Swiss Life gewähren den Aktionären die gleichen Stimm- und Vermögensrechte wie die Namenaktien der Rentenanstalt. Obwohl in einem solchen Fall grundsätzlich davon auszugehen ist, dass damit die Aktien der künftigen Holdinggesellschaft der Zielgesellschaft deren Aktienwert praktisch widerspiegeln, ist aufgrund der mit der eigentlichen Umstrukturierung verbundenen (insbesondere auch Steuer-)Kosten nicht auszuschliessen, dass die Werte der beiden zur Diskussion stehenden Aktien voneinander abweichen. Dies rechtfertigt zwar noch nicht, die zum Tausch angebotenen Holding-Aktien einer eigentlichen Bewertung gemäss Art. 24 Abs. 5 UEV-UEK zu unterziehen. Die Prüfstelle hat in einem solchen Fall jedoch aufgrund einer summarischen Prüfung zu bestätigen, dass die Aktionäre der Zielgesellschaft nach der Annahme der Umtauschofferte im Wesentlichen wertmässig gleichgestellt sind wie vor der Annahme, d.h. – für den vorliegenden Fall – dass die Aktionäre der Rentenanstalt pro Swiss Life Aktie einen Gegenwert erhalten, der im Wesentlichen jenem Wert entspricht, den sie vorher als Inhaber einer Aktie der Rentenanstalt hatten. In diesem Zusammenhang hat die Prüfstelle bestätigt, dass im Rahmen der Schaffung der Holdingstruktur bei der Rentenanstalt die konsolidierten Eigenmittel nicht wesentlich reduziert wurden. Die Kosten (inkl. Steuern), die anlässlich der Schaffung der Holdingstruktur entstanden, wurden sodann von der Rentenanstalt auf insgesamt CHF 4 Mio. bis CHF 6 Mio. geschätzt. Die entsprechenden Angaben sind im Angebotsprospekt offen gelegt worden. Damit kann hier auf eine Bewertung der Titel, die zum Umtausch angeboten werden, verzichtet werden (vgl. auch die Empfehlung in Sachen Zurich Allied AG vom 12. Juni 1998, E. 7).
6. Bestimmungen über den Mindestpreis nach Art. 32 Abs. 4 BEHG
Umfasst ein Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots auslösen würde, so muss der Preis des Angebots den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen (Art. 10 Abs. 5 UEV-UEK).
Die Bestimmungen über den Mindestpreis sollen den Minderheitsaktionären einer kotierten Gesellschaft erlauben, im Falle eines Kontrollwechsels ihre Aktien zu einem fairen Preis zu veräussern. Im vorliegenden Umtauschangebot, mittels welchem eine Holdingstruktur bei der Rentenanstalt eingeführt werden soll, macht die Anwendung dieser Bestimmungen jedoch keinen Sinn, da der Wert der Swiss Life Aktie im Wesentlichen demjenigen der Rentenanstalt entspricht und im übrigen keine Zahlung einer Prämie an die Aktionäre der Rentenanstalt vorgesehen ist (vgl. Empfehlung in Sachen Zurich Allied AG vom 30. April 1998).
- No Links