Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 49 Abs. 1 UEV
Anspruch auf Gleichbehandlung gilt ab Lancierung des konkurrierenden Angebots
Ein bloss potentieller Konkurrenzanbieter hat, solange er kein Angebot lanciert hat, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung i.S.v. Art. 49 UEV gegenüber dem Anbieter (vgl. BGE 133 II 232, Erw. 3.3.3.).
Informationelle Gleichbehandlung
Das Gebot der informationellen Gleichbehandlung umfasst alle potentiell relevanten Informationen der Zielgesellschaft, unabhängig davon, auf welche Weise diese übermittelt wurden. Der Nachweis der Einhaltung kann in Form einer Bestätigung der Zielgesellschaft erbracht werden. Es sind grundsätzlich keine weiteren Abklärungen der UEK nötig. Auch kann nicht verlangt werden, dass Wortprotokolle über sämtliche Gespräche und Kontakte mit den Konkurrenzanbietern erstellt werden, da dies zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde.
Weiter Anwendungsbereich der Gleichbehandlung von konkurrierenden Anbietern
Das Gebot der Gleichbehandlung ist in einem weiten Sinn zu verstehen: Die Zielgesellschaft darf einem Anbieter keinen Vorteil zukommen lassen, ohne ihn auch den Konkurrenzanbietern zu gewähren. Dies hindert den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft aber nicht daran, den Aktionären eine von verschiedenen Konkurrenzofferten zur Annahme zu empfehlen.
Gleichbehandlung und Zulassung zur Due Diligence
Einem Anbieter steht grundsätzlich kein Recht zu, über die Zielgesellschaft eine Due Diligence durchführen zu können. Gewährt die Zielgesellschaft aber dem Erstanabieter Zugang zu einer Due Diligence, hat sie jedem Konkurrenzanbieter ebenfalls und in gleichem Umfang Zugang zu einer Due Diligence zu gewähren, sobald dieser seinerseits ein konkurrierendes Angebot veröffentlicht hat.
Umgekehrt ist dem Erstanbieter nachträglich Zugang zu einer Due Diligence zu gewähren, wenn die Zielgesellschaft einem konkurrierenden Anbieter diese Möglichkeit gewährt hat, selbst wenn letzterer noch kein Angebot publiziert hat, sondern erst ein potenzieller Anbieter ist.
3.3.3 Wenn die Zielgesellschaft allfälligen Interessenten, welche noch kein verbindliches Angebot gemacht haben, Zugang zu bestimmten Informationen verschafft, dann muss sie diesen in gleichem Umfang und Qualität auch demjenigen gewähren, der als einziger bereits ein verbindliches Angebot vorgelegt hat und die damit verbundenen Risiken eingegangen ist. Die potentiellen Anbieter verfügen ihrerseits über keinen solchen Anspruch, da sie dies noch nicht getan haben; im Übrigen dürfte es regelmässig nicht im Gesellschaftsinteresse liegen, vertrauliche Informationen einer Mehrzahl von lediglich (abstrakt) interessierten Parteien offen zu legen, ohne dass es am Ende überhaupt zu einem Konkurrenzangebot kommt (vgl. TSCHÄNI/DIEM, a.a.O., S. 74 f.). Zu Recht weisen die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang darauf hin, es könne nicht Sinn und Zweck des öffentlichen Übernahmeverfahrens entsprechen, dass im Resultat unter Umständen derjenige (allenfalls weniger genehme Anbieter), der ein konkretes und grundsätzlich bindendes Angebot gemacht hat, weniger über die Zielgesellschaft wisse, als derjenige, der gar nie ein solches formulieren werde. Es ist problematisch, wenn der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einem von ihm favorisierten "white knight" Informationsvorteile verschafft und durch eine entsprechende Ungleichbehandlung das Zustandekommen eines für die Aktionäre möglicherweise vorteilhafteren Angebots verunmöglicht oder erschwert (BOHRER, a.a.O., S. 153 f.); ob dies der Fall ist, hat die Übernahmekommission möglichst wettbewerbsneutral zu prüfen, wozu ihr die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind (vgl. unten E. 4).
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