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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 27

Transparenzbestimmungen im Allgemeinen

Ziel der Transparenzbestimmungen

Ziel der Transparenzbestimmungen ist es, die Marktteilnehmer in regelmässigen Abständen über die getätigten Rückkäufe zu informieren.

Ausnahme von den Transparenzbestimmungen bei Rückkauf an ausländischer Börse

Von den schweizerischen Transparenzbestimmungen kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn der Rückkauf an einer ausländischen Börse erfolgt und die ausländischen Transparenzbestimmungen mindestens gleichwertig sind, wie die schweizerischen. Werden Rückkäufe über eine zweite Handelslinie an der SIX getätigt, so werden diese Daten von der SIX auf Tagesbasis zur Verfügung gestellt.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 435/01 vom 17. November 2009 in Sachen Transocean Ltd., Erw. 4, Rz. 16-18

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000, in casu keine Ausnahme gewährt betreffend Rückkauf an NYSE, da Transparenzvorschriften gemäss Regularien der SEC weniger weitreichend seien als die schweizerische Vorschriften)