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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 43

Publikation in denselben Zeitungen wie ursprüngliches Rückkaufinserat

Eine Zweckänderung ist in denselben Zeitungen zu veröffentlichen, in denen bereits die ursprünglichen Inserate publiziert worden sind. Ebenso ist die Zweckänderung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien zuzustellen, welche Börseninformationen verbreiten.

Publikation der Zweckänderung auch für bereits abgeschlossenes Rückkaufprogramm

Eine Zweckänderung ist, gestützt auf den Grundsatz der Transparenz, gleich zu veröffentlichen wie der Angebotstext bei der Lancierung eines Rückkaufs. Dies gilt auch im Falle von bereits abgeschlossenen Programmen, da eine nachträgliche Zweckänderung (z.B. Einsetzen der zurückgekauften Aktien als "Akquisitionswährung" statt Kapitalherabsetzung) den Entscheid der Aktionäre, ihre Titel zu behalten oder über den Markt zu verkaufen, erheblich beeinflussen kann. Die Aktionäre müssen Kenntnis von der Zweckänderung haben um über einen allfälligen Verkauf am Markt entscheiden zu können.