
Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 132 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 29 Abs. 2 BEHG)
Anwendungsbereich
Art. 132 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 29 Abs. 2 BEHG) findet nach seinem Sinn und Zweck nicht nur auf die eigentliche Beschlussfassung Anwendung, sondern auch auf die Durchführung und den Vollzug von bereits gefassten Beschlüssen, beispielsweise den Abschluss von Verträgen.
Beginn der Kompetenzbeschränkung
In zeitlicher Hinsicht beginnt die Kompetenzbeschränkung von Art. 132 Abs. 2 FinfraG mit der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung (sog. Stichtagsprinzip)
Vertragsanpassung als Abwehrmassnahme
Auch eine Vertragsanpassung qualifiziert als Abwehrmassnahme, soweit sie die nachträgliche Änderung im Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise bewirkt.
Zum Begriff der Abwehrmassnahme, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 35 UEV und Art. 31 Abs. 2 UEV.
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