Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 136 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 2 BEHG)
Nichteintreten auf Ausnahmegesuch bei ungenügend konkretisierten Sachverhalten
Wenn im Zeitpunkt des Gesuchs nicht alle relevanten Sachverhalte genügend konkretisiert vorliegen, wird auf das Gesuch um eine Ausnahme nicht eingetreten.
Zeitliche Geltung einer einmal gewährten Ausnahme
Eine einmal gewährte Ausnahme gilt unbefristet, vorbehältlich abweichender Anordnungen der UEK.
Gewährung einer Ausnahme bei Transaktionen nach ausländischem Recht
Eine Ausnahme von der Angebotspflicht kann für eine Transaktion nach ausländischem Recht, welche eine Angebotspflicht in der Schweiz auslöst, nur gewährt werden, sofern die Grundziele des Schweizerischen Übernahmerechts, d.h. Transparenz, Gleichbehandlung sowie das damit verbundene Gebot der Lauterkeit (vgl. Art 1 FinfraG sowie Art. 1 UEV) Beachtung finden bzw. der Anlegerschutz im anwendbaren ausländischen Recht materiell-rechtlich der Schweizerischen Regelung entspricht.
Weitere mögliche Ausnahmen von der Angebotspflicht
Vgl. zu weiteren, über die in Art. 136 Abs. 1 lit a-e FinfraG aufgezählten Fälle hinausgehenden, möglichen Ausnahmen von der Angebotspflicht die Praxis und entsprechende Praxis und Kommentierung zu Art. 41 Abs. 1 FinfraV-FINMA.
3. Angebotspflicht und Ausnahme für die Zielstruktur
[...]
3.2. Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 BEHG
[26] Die Gesuchsteller sehen die Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG erfüllt. Zwar gebe es durch den Ersatzaktionär eine Änderung in der Zusammensetzung der Gruppe. Allerdings führe die Verschiebung von Stimmrechten für die Minderheitsaktionäre nicht zu einer Änderung der Kontrollverhältnisse.
[27] Im vorliegenden Fall soll mit der Zielstruktur ein Ersatzaktionär in die Gruppe mit dem Kanton Graubünden und Axpo hinzutreten, so dass sich die Zusammensetzung der Gruppe von zwei auf neu drei Mitglieder ändert. Für die Beurteilung relevant sind in aller Regel die Identität der einzelnen Gruppenmitglieder und deren eigene Interessen und Motive. „Ross und Reiter“ müssen bekannt sein (vgl. Empfehlung 330/01 in Sachen Implenia AG, Erw. 1.7). Die Identität des Ersatzaktionärs ist derzeit (noch) nicht bekannt, weshalb auch seine möglichen Interessen und Motive bezüglich Repower derzeit nicht beurteilt werden können.
[28] Ähnliches gilt für die Verbindlichkeit des geplanten ABV „Zielstruktur“. Weder sind die Bedingungen, noch die genaue Höhe der Beteiligung des Ersatzaktionärs an Repower bekannt. Die Gewährung einer Ausnahme bedingt aber die Beurteilung von vereinbarten Bedingungen, Absichten und Modalitäten, mit denen der Ersatzaktionärs in den geplanten ABV „Zielstruktur“ eingebunden werden soll.
[29] Insgesamt liegen nicht alle relevanten Sachverhalte genügend konkretisiert vor, weshalb zum heutigen Zeitpunkt auf das Gesuch vom Kanton Graubünden und von Axpo um eine Ausnahme bezüglich der geplanten Implementierung der Zielstruktur nicht einzutreten ist. Ob eine Ausnahme von der Angebotspflicht zugunsten eines bezeichneten Ersatzaktionärs gewährt werden kann, wird dannzumal zu beurteilen sein. Soweit ersichtlich hatte die UEK in der Vergangenheit noch nicht zu beurteilten, ob die Aufnahme eines vetoberechtigten Aktionärs in eine Aktionärsgruppe eine Ausnahme von der Angebotspflicht rechtfertigt.
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