
Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 136 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 3 BEHG)
Gewährung der Ausnahme erfolgt von Gesetzes wegen
Bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 136 Abs. 2 FinfraG erfolgt die Gewährung der Ausnahme von der Angebotspflicht von Gesetzes wegen und ohne dass es hierfür einer Verfügung oder Meldung an die Übernahmekommission bedarf (vgl. Art. 40 Abs. 3 FinfraV-FINMA). Wird dennoch ein Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht aufgrund einer Ausnahme nach Art. 136 Abs. 2 FinfraG gestellt, hat die Übernahmekommission darüber zu entscheiden.
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