Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 137 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 33 Abs. 1 BEHG)
Interesse der Minderheitsaktionäre erschöpft sich im Erhalt der Abfindung
Ist ein Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet, beschränkt sich das Interesse der Minderheitsaktionäre darauf, die ihnen zustehende Abfindung zu erhalten. Dieses Interesse wird über das Verfahren gemäss Art. 137 FinfraG i.V.m. Art. 121 FinfraV, namentlich über die Möglichkeit des Beitritts zum Verfahren, geschützt.
Pro-forma-Angebot im Hinblick auf Squeeze-Out zulässig
Hält die Anbieterin vor Veröffentlichung des Angebots bereits über 98% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ist die Unterbreitung eines Pro-forma-Angebots zwecks nachfolgender Durchführung eines Kraftloserklärungsverfahrens (Squeeze-Out) nicht missbräuchlich.
Kraftloserklärungsverfahren auch auf Mitarbeiteroptionen anwendbar
Das Kraftloserklärungsverfahren kann sich auch auf Mitarbeiteroptionen der Zielgesellschaft beziehen, die vom vorhergehenden Angebot nicht erfasst waren.
Verfügung 378/02 vom 20. Januar 2009 in Sachen Speedel Holding AG, Sachverhalt lit. E und G und Erw. 3 Rz. 13
I. Sachverhalt
[...]
E. Am 19. Dezember 2008 reichte der Vertreter von Novartis Pharma und der von ihr in Folge des Vollzugs des öffentlichen Kaufangebots zu 99.8% (des Kapitals und der Stimmrechte) beherrschten Speedel ein Gesuch mit dem nachfolgenden Antrag ein:
Es sei festzustellen, dass die nachfolgend aufgelisteten Leistungen für out of the money-Optionen, welche entweder im Rahmen des Kraftloserklärungsverfahrens nach Art. 33 BEHG von der Novartis Pharma AG oder für den Erwerb dieser Optionen durch die Speedel Holding AG ausserhalb des Kraftloserklärungsverfahrens an die Inhaber dieser Optionen, welche ehemalige Mitarbeiter der Speedel Holding AG sind, höchstens bezahlt werden, keine börsengesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nicht die Best Price Rule verletzen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Angebotspreis von CHF 130 je Namenaktie der Speedel Holding AG, Basel, stehen:
- für Optionen der Serie G mit einem Ausübungspreis von CHF 135: CHF 6.97 bzw. CHF 6.88 für Optionshalter, deren Arbeitsverhältnis per 30. September 2008 beendet wurde;
- für Optionen der Serie H mit einem Ausübungspreis von CHF 175: CHF 0.43 bzw. CHF 0.41 für Optionshalter, deren Arbeitsverhältnis per 30. September 2008 beendet wurde.
[...]
G. Mit Datum vom 24. Dezember 2008 reichte die Novartis Pharma beim Zivilgericht Basel-Stadt die Klage betreffend Kraftloserklärung im Sinne von Art. 33 BEHG gegen die Speedel ein. Darin beantragte sie unter anderem die Kraftloserklärung sämtlicher Optionen von gegenwärtigen oder ehemaligen Organen, Mitarbeitern, Beratern der Speedel sowie ihrer Konzerngesellschaften, die zum Bezug oder zum Erwerb von Beteiligungspapieren der Speedel berechtigen. Als den Optionsberechtigten zu bezahlender Preis wurde derselbe Preis wie im Gesuch an die Übernahmekommission beantragt (vgl. Sachverhalt lit. E). Eventualiter wurde beantragt, den von der Übernahmekommission festgestellten Preis zu übernehmen, sollte die Übernahmekommission den ihr beantragten Preis als Verletzung der Best Price Rule erachten.
[...]
3. Offenlegung der finanziellen Folgen des Angebots für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
[13] Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft insbesondere die finanziellen Folgen des Angebots für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung aufzuzeigen. Entschädigungen für „out of the money"-Optionen, welche die Anbieterin den Mitarbeitern der Zielgesellschaft abkauft oder welche im Rahmen eines Kraftloserklärungsverfahrens entschädigt werden, sind im Rahmen der finanziellen Folgen für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung im Verwaltungsratsbericht offen zu legen.
[...]
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