Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 138 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 33a Abs. 1 BEHG)
UEK stets für Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens zuständig
Gemäss konstanter Praxis der Eidg. Bankenkommission bzw. der FINMA verbleibt im Falle von Beschwerden (bzw. früher Ablehnungen) gegen Entscheide der Übernahmekommission die Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens grundsätzlich bei der Übernahmekommission. Verfahrensanträge überweist die FINMA im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die UEK, als die für die Steuerung eines Übernahmeverfahrens zuständige Behörde.
Vgl. zum Verfahren vor der Übernahmekommission insbesondere die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 FinfraG.
Besondere Massnahmen der UEK
Zwangsmassnahmen gemäss Art. 41 VwVG
Allgemein
Zur übernahmerechtlichen Praxis zu Art. 41 VwVG, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 Abs. 1 FinfraG.
Anordnung eines Verbots der Kontaktaufnahme mit der mandatierten Prüfstelle unter Strafandrohung von Art. 292 StGB
Aufgrund der spezifischen Verfahrensgeschichte verfügt die UEK ausnahmsweise ein Kontaktverbot aller Parteien mit der Prüfstelle, gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. d VwVG unter Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).
Androhung der Ersatzvornahme
Die UEK kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a VwVG unter Einräumung einer angemessenen Erfüllungsfrist die Ersatzvornahme androhen.
D Unterbrechung der Angebotsfrist
[...]
(82) Nach klarer und konstanter Praxis der FINMA bleibt im Falle von Beschwerden gegen Entscheide der UEK die Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens grundsätzlich bei der UEK. Wenn überwiegende Interessen es rechtfertigen wie beispielsweise eine hängige Beschwerde bei der FINMA resp. beim Bundesverwaltungsgericht, kann die UEK die Angebotsfrist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 UEV anpassen resp. verlängern. Die UEK ist als erstinstanzliche Behörde am besten dazu berufen, ein laufendes Übernahmeverfahren zu strukturieren und nach Erlass der fraglichen zweit- (bzw. drittinstanzlichen) Entscheide auch das betreffende Übernahmeverfahren zu Ende zu führen. Um eine möglichst reibungslose Steuerung komplexer und zeitsensitiver Übernahmeverfahren garantieren zu können, muss mithin eine einzige Instanz – nämlich eben die UEK – während der gesamten Verfahrensdauer für die Verfahrenssteuerung verantwortlich sein (vgl. Entscheid der FINMA vom 8. Juli 2009 i.S. Quadrant AG sowie Gericke/Wiedmer, a.a.O., N 18 zu Art. 63). Soweit die Beschwerdeführerin bei der FINMA die Unterbrechung der Angebotsfrist beantragt, wird dieser Antrag abgewiesen.
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