Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 138 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 33a Abs. 1 BEHG)
UEK stets für Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens zuständig
Gemäss konstanter Praxis der Eidg. Bankenkommission bzw. der FINMA verbleibt im Falle von Beschwerden (bzw. früher Ablehnungen) gegen Entscheide der Übernahmekommission die Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens grundsätzlich bei der Übernahmekommission. Verfahrensanträge überweist die FINMA im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die UEK, als die für die Steuerung eines Übernahmeverfahrens zuständige Behörde.
Vgl. zum Verfahren vor der Übernahmekommission insbesondere die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 FinfraG.
Besondere Massnahmen der UEK
Zwangsmassnahmen gemäss Art. 41 VwVG
Allgemein
Zur übernahmerechtlichen Praxis zu Art. 41 VwVG, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 Abs. 1 FinfraG.
Anordnung eines Verbots der Kontaktaufnahme mit der mandatierten Prüfstelle unter Strafandrohung von Art. 292 StGB
Aufgrund der spezifischen Verfahrensgeschichte verfügt die UEK ausnahmsweise ein Kontaktverbot aller Parteien mit der Prüfstelle, gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. d VwVG unter Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).
Androhung der Ersatzvornahme
Die UEK kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a VwVG unter Einräumung einer angemessenen Erfüllungsfrist die Ersatzvornahme androhen.
4. Verbot der Kontaktaufnahme mit der mandatierten Prüfstelle
[20] Damit die Prüfstelle die gemäss Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Prüfungshandlungen unbeeinflusst von den Parteien vornehmen kann, ist es sowohl Sarasin als auch Quadrant unter Strafandrohung von Art. 292 StGB („Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen") verboten, direkt oder indirekt, schriftlich, mündlich oder auf andere Weise mit der Prüfstelle in Kontakt zu treten. Dasselbe gilt für die Anbieterin nach erfolgter Mandatierung.
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