
Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 138 Abs. 3 FinfraG (vormals Art. 33a Abs. 3 BEHG)
UEK zur Anordnung geeigneter Massnahmen befugt
Die UEK ist befugt, für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände geeignete Massnahmen anzuordnen.
Anordnung von Auflagen durch UEK
Beseitigung der Missstände in Zusammenhang mit früherem Rückkaufprogramm
Nach Verletzung insbesondere des Gleichbehandlungsgebots und des Transparenzgebots in einem früheren Rückkaufprogramm, wird ein allfälliges neues Rückkaufprogramm nur freigestellt, wenn dieses spezifische Auflagen erfüllt, die darauf abzielen, dass alle Aktionäre einen gleichberechtigten Zugang zum neuen Rückkaufprogramm erhalten und in Kenntnis der Sachlage ihre Entscheidung treffen können, ob sie ihre Aktien andienen wollen oder nicht.
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