
Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 139 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 33b Abs. 2 BEHG)
Selbständige Verfahren bei verschiedenen Parteien
Hat sich die Übernahmekommission in einem Verfahren bereits mit einer Transaktion befasst und wird sie danach betreffend die gleiche Transaktion von neuen Gesuchstellern um Beurteilung einer neuen Fragestellung ersucht, werden die beiden Verfahren separat und unter verschiedenen Verfahrensnummern behandelt.
Parteistellung vor UEK gemäss Art. 139 Abs. 2 FinfraG
Die Regelung der Parteistellung vor der Übernahmekommission nach Art. 139 Abs. 2 FinfraG stellt eine von den Bestimmungen des VwVG (insbes. VwVG 48) abweichende Spezialvorschrift dar. Parteistellung haben oder verlangen können nur der Anbieter, Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln, die Zielgesellschaft sowie Aktionäre mit mindestens 3 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.
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