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Praxis zu Art. 141 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 33d Abs. 2 BEHG)

Keine aufschiebende Wirkung

BVGer kann der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilen

Vorsorgliche Massnahmen, die der aufschiebenden Wirkung gleichkommen, ebenfalls nicht zulässig