Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 163 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 52 BEHG)
Anwendungsbereich
Art. 163 FinfraG findet nur Anwendung auf Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEHG (d.h. 1. Februar 1997) schon kotiert waren.
Sinn und Zweck
Sinn und Zweck von Art. 163 FinfraG ist es zum einen, bei Inkrafttreten der Bestimmungen über das Pflichtangebot für die Aktionäre mit einer Beteiligung zwischen 33 1/3% und 50% keine Angebotspflicht entstehen zu lassen, und zum anderen, den Aktionären das Recht zum Austritt zu geben, wenn ein Wechsel von der relativen zur absoluten Kontrolle stattfindet.
Anwendungsfälle
6. Angebotspflicht gemäss Art. 52 BEHG
[...]
6.2 Sinn und Zweck von Art. 52 BEHG ist es, den Aktionären das Recht zum Austritt zu geben, wenn ein Dimensionswechsel von der relativen zur absoluten Kontrolle stattfindet, ohne dass je ein öffentliches Kaufangebot unterbreitet werden musste. Mit der Mehrheit der Stimmrechte ist eben die Möglichkeit verbunden, die meisten Beschlüsse der Generalversammlung auch gegen den Willen aller übrigen Aktionäre zu fassen. Aus diesem Grund kann man sich fragen, ob in dem Falle, in dem ein Aktionär im Zeitpunkt der Aufhebung einer Opting-out-Klausel zwischen 33 1/3 und 50% der Stimmrechte besitzt und nach erfolgtem Opting-in den Grenzwert von 50% überschreitet, nicht eine ähnliche Situation vorliegt, die demzufolge eine analoge Anwendung von Art. 52 BEHG erfordert.
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