Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 163 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 52 BEHG)
Anwendungsbereich
Art. 163 FinfraG findet nur Anwendung auf Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEHG (d.h. 1. Februar 1997) schon kotiert waren.
Sinn und Zweck
Sinn und Zweck von Art. 163 FinfraG ist es zum einen, bei Inkrafttreten der Bestimmungen über das Pflichtangebot für die Aktionäre mit einer Beteiligung zwischen 33 1/3% und 50% keine Angebotspflicht entstehen zu lassen, und zum anderen, den Aktionären das Recht zum Austritt zu geben, wenn ein Wechsel von der relativen zur absoluten Kontrolle stattfindet.
Anwendungsfälle
1. Angebotspflicht für die Übergangsstruktur
[...]
1.2. Angebotspflicht für die Übergangsstruktur
[...]
[10] Durch die Implementierung der Übergangsstruktur überschreiten der Kanton Graubünden mit 58.3 % und Axpo mit 33.7 % auch je individuell eine die Angebotspflicht auslösende Schwelle. Der Kanton Graubünden hält seit dem ABV 1993 – und damit vor Inkrafttreten des BEHG am 1. Januar 1997 – mit 40.6 % mehr als 33 1/3 % und überschreitet die Schwelle von 50 % mit der geplanten Implementierung der Übergangsstruktur, weshalb er gemäss Art. 52 BEHG ein Angebot unterbreiten muss (BGE 130 II 530 Erw. 5.4.3). Axpo überschreitet mit der geplanten Übergangsstruktur die Schwelle von 33 1/3 % gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG. Demnach haben der Kanton Graubünden und Axpo grundsätzlich auch je individuell die Pflicht, ein Angebot im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BEHG zu unterbreiten.
[11] Es ist demnach festzustellen, dass die Gruppe, bestehend aus dem Kanton Graubünden und Axpo, für die geplante Übergangsstruktur sowie die Gruppenmitglieder je individuell grundsätzlich der Angebotspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BEHG unterliegen. Es bleibt zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt werden kann (Art. 32 Abs. 2 BEHG).
- No Links