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Praxis zu Art. 115 Abs. 3 FinfraV (vormals Art. 53b Abs. 3 BEHV)

Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, sind nicht in einem schweizerischen Handelsregister eingetragen. Deshalb bestimmt Art. 53b Abs. 3 BEHV, dass Gesellschaften nach Art. 53b die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte selber zu veröffentlichen haben. Nachfolgende Mitteilung der SIX Exchange Regulation bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung: SIX Exchange Regulation: Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 30. April 2013 I/13.