
Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 115 Abs. 3 FinfraV (vormals Art. 53b Abs. 3 BEHV)
Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, sind nicht in einem schweizerischen Handelsregister eingetragen. Deshalb bestimmt Art. 53b Abs. 3 BEHV, dass Gesellschaften nach Art. 53b die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte selber zu veröffentlichen haben. Nachfolgende Mitteilung der SIX Exchange Regulation bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung: SIX Exchange Regulation: Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 30. April 2013 I/13.
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